Hausverkauf wird künftig teurer

■ Sehen bei den Details der Steuerreform nur Eingeweihte durch? Warum fällt der Vorkostenabzug weg? Die kleine taz-Steuerhilfe (Teil 2)

Ratlos, wenn im Freundeskreis die Steuerreform diskutiert wird und Begriffe wie „Spekulationsfrist für Veräußerungsgewinne“ fallen? Das muß nicht sein. Die taz erklärt in loser Folge wichtige Steuervergünstigungen, die demnächst gestrichen werden sollen. Heute geht es um Immobilienbesteuerung.

Im Zuge der Steuerreform will Rot-Grün den Vorkostenabzug bei eigenheimzulagebegünstigten Wohnungen abschaffen. Damit wird vor allem Schröders viel zitierte neue Mitte getroffen. Beispiel: Eine verheiratetes Paar, das eine eigene Wohnung besitzt und zusammen nicht mehr als 240.000 Mark im Jahr verdient, bekommt vom Staat eine Eigenheimzulage. Diese besteht weiterhin. Bisher konnte das Paar im Jahr, in dem es seine Wohnung gekauft hatte, jedoch einmalig einen Pauschalbetrag bis zu 3.500 Mark als sogenannte Vorkosten steuerlich absetzen. Als „Vorkosten“ gelten unter anderem Kreditkosten und Gebühren für die Grundbucheintragungen. Diese sollen künftig nicht mehr absetzbar sein.

Unter diese „Vorkosten“ fällt auch eine weitaus schwerwiegendere Streichung, die vor allem den Osten betrifft: Ein Mieter, der sich entschließt, seine Wohnung zu erwerben und sie modernisiert, konnte bisher einmalig bis zu 22.500 Mark der Renovierungsausgaben als Vorkosten absetzen. Dies wird möglicherweise abgeschafft. Denn laut Streichliste will die Regierung bei den „Vorkosten“ im ersten Jahr rund 1,2 Milliarden Mark verdienen. Die Mieterprivatisierungen in Ostdeutschland würden damit sehr erschwert, sagt Ingeborg Esser, Wirtschafts- und Steuerberaterin beim Zentralverband deutscher Haus-, Wohnungs-, und Grundeigentümer.

450 Millionen Mark im Entstehungsjahr soll die Verlängerung der Spekulationsfrist für Veräußerungsgewinne bei privaten, nicht eigengenutzten Grundstücken bringen. Beispiel: Ein Selbständiger schafft sich zur Altersvorsorge eine Immobilie an, bewohnt diese nicht selbst und verkauft das Haus dann doch innerhalb von zehn Jahren. Den Verkaufsgewinn muß er in Zukunft versteuern. Bisher galt dies nur dann, wenn das Haus innerhalb von zwei Jahren nach Erwerb verkauft wurde. Größere Immobilienspekulanten trifft diese Regelung nicht. Denn wer mehr als drei Gebäude innerhalb von fünf Jahren verkauft, galt bisher schon als gewerblicher Grundstückshändler. Bei diesem sind alle Gewinne steuerpflichtig.

Gesenkt werden soll die Absetzung der Herstellungskosten an Baudenkmälern, sogar ganz abgeschafft werden soll sie an Gebäuden in Sanierungs- und Entwicklungsgebieten. Der Staatskasse garantiert das im ersten Jahr 30 Millionen mehr. Ingeborg Esser befürchtet, daß dadurch Investoren in den neuen Bundesländern ausbleiben. „In den Innenstädten im Osten herrscht erheblicher Sanierungsbedarf, und der kann nur mit Privatkapital bewältigt werden.“ Beispiel: Bislang war es für einen privaten Investor lukrativ, in ein Baudenkmal zu investieren. Die Kosten der Modernisierung konnte er mit jährlich zehn Prozent von seiner Steuer absetzen. Nun darf er nur noch fünf Prozent jährlich abschreiben. Will er in ein Gebäude aus einem Sanierungs- oder Entwicklungsgebiet investieren, entfällt für ihn künftig diese Abschreibemöglichkeit. Tina Hüttl