Miethai & Co.
: Im Urlaub

Abwesenheit der Mieter  ■ Von Christiane Hollander

Die Abwesenheit einer Mieterin über längere Zeit (beispielsweise durch Kur, Urlaub oder Krankenhausaufenthalt) verstößt nicht gegen den Mietvertrag.

MieterInnen sind nicht dazu verpflichtet, in ihrer Wohnung zu leben. Sie müssen aber während der Abwesenheit einige Pflichten aus dem Mietverhältnis einhalten und haften auch dafür.

Die Verpflichtung zur Mietzinszahlung bleibt zum Beispiel bestehen. Für die Dauer der Abwesenheit sind die MieterInnen verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß vorhersehbare Schäden in der Wohnung verhindert werden. Wer während seines Urlaubs die Fenster geöffnet läßt, so daß es hereinregnet und der Regen Schäden in der Wohnung auslöst, haftet dafür.

Teuer kann es auch werden, wenn im Winter die Wasserleitungen einfrieren. Die Haftung können MieterInnen ausschließen, wenn sie den Wohnungsschlüssel einem Menschen geben, der die Wohnung in gewissen Zeitabständen betreut. Der Vermieter, Verwalter oder Hausmeister müssen darüber informiert werden, wer den Schlüssel besitzt. Während der Abwesenheit dürfen die MieterInnen auch eineN BekannteN oder VerwandteN in die Wohnung aufnehmen, damit dieseR das Appartement betreut.

MieterInnen sind auch während dieser Zeit dafür verantwortlich, daß mietvertragliche Verpflichtungen eingehalten werden. Die können zum Beispiel in der Treppenhausreinigung, der Gartenarbeit oder dem Schneefegen liegen. Sollten die Arbeiten nicht durchgeführt werden, hat der Vermieter das Recht, die Arbeiten selbst in Auftrag zu geben und den MieterInnen die Kosten in Rechnung zu stellen.

Bei Gefahr in Verzug, wenn beispielsweise bei Zeitverzögerung erhebliche Schäden zu befürchten sind und die Schlüsselinhaberin nicht zu erreichen ist, ist der Vermieter berechtigt, sich Zutritt zur Wohnung zu verschaffen.