Miethai & Co.
: Schlüssel

■ Wer bekommt sie wann? Von Christiane Hollander

Bei der Überlassung der Wohnung sind VermieterInnen verpflichtet, den MieterInnen die Schlüssel für die Haus- und Wohnungstür sowie die sonstigen verschließbaren Räume (zum Beispiel Dachboden und Keller) zu übergeben. Ohne das Einverständnis der MieterInnen darf der Vermieter selbst keine Zweitschlüssel für die vermieteten Räume zurückbehalten oder anfertigen.

Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene Anzahl von Schlüsseln, die übergeben werden müssen. Benötigen die MieterInnen zusätzliche Exemplare, dürfen sie diese – allerdings auf eigene Kosten – anfertigen lassen.

Bei Auszug aus der Wohnung müssen dann sämtliche Schlüssel zurückgegeben werden, wenn der Vermieter die zusätzlichen Schlüssel bezahlt. Weigert er sich, können die MieterInnen die von ihnen angefertigten Schlüssel im Beisein von ZeugInnen unbrauchbar machen. Zieht die Mietpartei aus, ohne die gesamten Schlüssel an den Vermieter herauszugeben, zum Beispiel weil er ein Exemplar verloren hat, ist es fraglich, ob VermieterInnen auf Kosten der MieterInnen ein neues Schloß einsetzen dürfen. Dies nämlich kann gerade bei zentralen Sicherheitsschlössern in großen Häusern sehr teuer werden.

Entscheidend dürfte sein, ob eine mißbräuchliche Verwendung der Schlüssel zu befürchten ist. Das Landgericht Mannheim hat entschieden, daß ein Mieter die Schlüssel, die bei einer Bootsfahrt in einen Fluß gefallen waren, nicht zu ersetzen hatte.