Wenn das Finanzamt irrt

■ Steuerbescheide: Bei Einspruch Fristen beachten

Beim Einreichen der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt oder des Antrags auf Veranlagung – dem alten Lohnsteuerjahresausgleich – sollte man sehr umsichtig vorgehen und alle Unterlagen zuvor kopieren: Auch das Finanzamt kann irren, und „gar nicht so selten kommt es vor, daß der Bescheid vom Antrag oder von der Steuererklärung abweicht“, weiß man bei der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände (AgV). Erkennen die Finanzbeamten Forderungen des Steuerzahlers nicht an oder wurden bestimmte Beträge schlicht übersehen, gar falsch bewertet, sollte Einspruch einlegen, wer zu seinem Recht kommen will. Dabei jedoch, warnen die Verbraucherschützer, gebe es Fristen und Termine. So gelte ein Bescheid grundsätzlich drei Tage nach Absendung durch das Finanzamt als zugestellt – unabhängig davon, wie lange der Postbote tatsächlich unterwegs ist, bis er schließlich den richtigen Briefkasten findet. Faustregel: Die sogenannte Rechtsbehelfsfrist endet einen Monat nach Zugang des Bescheids. Nur innerhalb dieses Zeitraums kann von der Möglichkeit des Einspruchs Gebrauch gemacht werden („Ausschlußfrist“). Andernfalls muß der brave Steuerbürger schon sehr genau nachweisen, daß er „ohne sein Verschulden verhindert war, die Einspruchsfrist einzuhalten, beispielsweise bei Urlaub oder Krankheit“, so die AgV. Landet der Einspruch hingegen fristgerecht beim Amt, seien die Sachbearbeiter gezwungen, den Steuerfall „von sich aus auf steuerliche Fehler zu überprüfen, um sie gegebenenfalls zu beseitigen“. Der angefochtene Steuerbescheid werde vorerst nicht bestandskräftig und bleibe offen für Änderungen. Allerdings entbinde der Einspruch nicht von der Pflicht, etwaige Forderungen zunächst zu zahlen. Wer dies verweigere, müsse damit rechnen, daß „nach entsprechender Mahnung der Gerichtsvollzieher erscheint“. Tip der Verbraucherorganisation: „Gleichzeitig mit dem Einspruch für den strittigen Betrag eine Aussetzung der Vollziehung beantragen.“ Dieser Antrag habe indes nur „dann Erfolg, wenn aus der Begründung des Einspruchs der strittige Betrag hervorgeht“.

Der Einspruch kann allerdings auch zum Bumerang werden. Ergibt die Überprüfung, daß sich das Finanzamt zwar geirrt hat, jedoch zu Lasten des Steuerzahlers, muß ihm dies mitgeteilt werden: Er hat dann die Möglichkeit, seinen Einspruch zurückzuziehen und entgeht so der höheren Zahlung. Bleibt der Einspruch erfolglos, müsse „der Steuerzahler nicht klein beigeben“ und könne das Finanzgericht einschalten – ein unter Umständen recht teures Verfahren. Denn die Kosten dafür würden „nur im Erfolgsfall ganz oder teilweise erstattet“. alo