Miethai & Co.
: Der Hauswart

■ Billiger Wohnen mit Pflichten Von Sabine Weis

Die Anmietung einer sogenannten Hauswartswohnung kann für MieterInnen mit geringem Einkommen interessant sein. Mit einer Hauswartswohnung ist gemeint, daß sich die Mieterin zu Tätigkeiten wie Hausreinigung, Gartenpflege, Überwachung der Heizungsanlagen oder Kleinreparaturen im Hause verpflichtet und ihr daher die Wohnung günstig überlassen wird.

Es gibt unterschiedliche Verträge hinsichtlich der Hauswartstätigkeit und der Überlassung der Wohnung. In der Regel wird das Entgelt für die Hauswartstätigkeit und die Miete vereinbart. Damit liegen zwei verschiedene Verträge vor: einmal ein Dienstvertrag über die Erbringung von Hauswartstätigkeiten und daneben ein Mietvertrag über Wohnraum. Bis zur Beendigung des Hauswartvertrags gelten die allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften.

Die Besonderheit der Hauswartswohnung ergibt sich erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses als Hauswart: Dem Vermieter steht nämlich ein Sonderkündigungsrecht hinsichtlich der Wohnung zu. Voraussetzung für die Kündigung ist, daß der Vermieter die Wohnung weiter als Hauswartswohnung benötigt. Die Kündigung muß bis zum 3. Werktag des Monats ausgesprochen werden und wirkt zum Monatsende. Ob die Kündigung die Mieterin besonders hart trifft, etwa, weil sie schon lange in der Wohnung wohnt, spielt dabei keine Rolle.

Es kann auch ein einheitlicher Vertrag vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn die Überlassung der Wohnräume das Entgelt für die Hauswarttätigkeit darstellt, der Hauswart also wegen seiner Tätigkeit keine Miete zahlen muß. Das Mietrecht ist in diesen Fällen nur eingeschränkt anwendbar.

Wurde die Hauswartswohnung möbliert und einem Hauswart überlassen, so muß bei Beendigung des Dienstverhältnisses als Hauswart die Wohnung ohne weitere Kündigung herausgegeben werden. Handelt es sich hingegen um eine unmöblierte Hauswartswohnung, muß der Vermieter nach Beendigung der Hauswarttätigkeit die Wohnung kündigen. Wird die Wohnung weiter als Hauswartswohnung benötigt, beträgt die Kündigungsfrist einen Monat.

Sabine Weis ist Juristin bei Mieter helfen Mietern,

Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40