Mehr Rentenansprüche für Minijobs

■ 630-Mark-Beschäftigte sollen künftig auch Rentenansprüche erwerben können - die erwartbaren Rentengelder aber bleiben minimal. Noch Streit zwischen Grünen und SPD über die Besteuerung von hinzuverdienende

Bonn (taz) – Geringfügig Beschäftigte sollen künftig auch einen Anspruch auf eine Berufs- und Erwerbunfähigkeitsrente erwerben können. Die arbeitspolitische Sprecherin der Grünen-Fraktion, Thea Dückert, bestätigte gestern entsprechende Pläne der rot-grünen Koalition. Damit sollten die Beschäftigten in den sogenannten 630-Mark-Jobs die gleichen Rentenansprüche erwerben können wie Arbeitnehmer in Vollzeitjobs.

In Mark und Pfennig umgerechnet, haben die MinijobberInnen allerdings auch bei den Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten nur sehr geringe Rentengelder zu erwarten. Denn auch die Höhe der Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten richtet sich nach eingezahlten Beiträgen. Wer also ausschließlich auf 630-Mark-Basis jobbt, erwirbt nur geringe Ansprüche.

Nach den Koalitionsplänen ist es diesen MinijobberInnen ohnehin freigestellt, in die Rentenversicherung einzuzahlen und damit Ansprüche auf Alters-, Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten aufzubauen. Das geplante Gesetz der rot-grünen Regierung sieht vor, daß die Arbeitgeber für diese Beschäftigungsverhältnisse zwölf Prozent an die Rentenversicherung abführen. Die Arbeitnehmer erhalten nur einen Rentenanspruch, wenn sie selbst noch einen Beitragsanteil dazugeben.

Die Höhe dieses Beitrags soll sich nach dem Einkommen richten, so Dückert. Wer zwischen 300 Mark und 630 Mark verdient, muß einen Eigenanteil von 7,5 Prozent beisteuern. Für Einkommen, die unter dieser Grenze liegen, müsse der Arbeitnehmer zwischen 20 und 30 Mark einzahlen.

Die Neuregelung der 630-Mark- Arbeitsverhältnisse soll am 1.April in Kraft treten. Dann fällt die bisherige Pauschalbesteuerung in Höhe von rund 20 Prozent weg. Dafür müssen die Arbeitgeber für diese Beschäftigungsverhältnisse dann aber insgesamt 22 Prozent des Bruttoeinkommens in die Renten- und Krankenversicherungen einzahlen. Die geringfügigen Einkommen bleiben steuerfrei, es sei denn, jemand verdient sich neben einem Hauptjob auf geringfügiger Basis etwas hinzu. Dann werden die Einkommen vor der Steuer zusammengezählt.

Wie Dückert erklärte, gibt es zwischen den Fraktionen der Grünen und der SPD noch unterschiedliche Ansichten in der Frage, ob auch hinzuverdienende Ehepartner in 630-Mark-Jobs ihr Geld steuerfrei verdienen könnten. Dies führt nämlich zu Gerechtigkeitsproblemen: Ehefrauen stellen sich damit besser gegenüber Alleinerziehenden, die neben einem Hauptjob noch auf geringfügiger Basis etwas hinzuverdienen und dieses Geld dann voll versteuern müssen.

Ab 1. April gilt auch im Osten eine Einkommensgrenze von 630 Mark für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse; bisher lag diese bei 530 Mark. BD