Miethai & Co.
: Zu feucht

Wer haftet bei Sanierungen?  ■ Von Andree Lagemann

Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilzbefall treten häufig in älteren Gebäuden nach dem Austausch einfach verglaster Fenster gegen Isolierglasfenster auf. Schimmelpilzbefall ist für die MieterInnen nicht nur ärgerlich, sondern kann sich auch negativ auf das Raumklima auswirken und die Gesundheit der BewohnerInnen gefährden. So besteht der Verdacht, daß einige Schimmelpilzarten Atemwegserkrankungen und Allergien auslösen und verstärken können.

Entdecken MieterInnen in ihrer Wohnung Feuchtigkeitsschäden, sind sie zunächst verpflichtet, ihrem Vermieter diese Mängel anzuzeigen. Gleichzeitig haben sie das Recht, ihre Miete zu mindern. Die Minderungsquote ist abhängig von dem Ausmaß der Durchfeuchtungen und der Beeinträchtigung des Gebrauchswertes der Wohnung, oft beträgt sie zwischen 5 und 60 Prozent. Bemessungsgrundlage ist in Hamburg die Bruttokaltmiete, also die Nettomiete zuzüglich Betriebskosten ohne Heizung.

Häufig entsteht zwischen Vermieter und MieterInnen Streit darüber, wer die Durchfeuchtung zu verantworten hat. Die MieterInnen nennen die schlechte Bausubstanz als Ursache, während der Vermieter meist das angeblich falsche Heiz- und Lüftverhalten der MieterInnen anführt. Die Einschaltung eines Sachverständigen führt leider nicht immer zu befriedigenden Ergebnissen, da die Gutachten, insbesondere beim Zusammentreffen von schlechter Wärmedämmung des Gebäudes und falschem Lüftungsverhalten der BewohnerInnen, leicht angreifbar sind und einer Überprüfung durch einen zweiten Sachverständigen nicht standhalten.

Ausreichendes Lüften (drei- bis viermal täglich zwei bis fünf Minuten mit weit geöffneten Fenstern und Durchzug) können Feuchtigkeitsmängel vermeiden helfen. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg liegt jedoch auch ein zu Minderung berechtigender Mangel vor, wenn Feuchterscheinungen nur durch übersteigertes Lüften und Heizen vermieden werden können (LG Hamburg, Urt. v. 26.9. 97, 311 S 88/89).

Die MieterInnen sind übrigens auch nicht verpflichtet, ihre Möbel so aufzustellen, daß ein großer Abstand zwischen Möbelstück und Wand besteht. Mieträume müssen bauphysikalisch so beschaffen sein, daß der Scheuerleistenabstand ausreicht, Tauwasserbildung an der Wand auszuschließen.

Andree Lagemann ist Jurist bei Mieter helfen Mietern,

Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40