Länder müssen für Asyl-Flughafenverfahren zahlen

■ Hessen wollte sich das Geld vom Bund zurückholen. Bundesgerichtshof lehnte Ansinnen ab

Karlsruhe (taz) – Das Asyl- Flughafenverfahren, mit dem seit 1993 „offensichtlich nicht politisch Verfolgte“ noch vom Transitbereich des Flughafens in ihre Herkunftsländer zurückgeschickt werden, wird für die Bundesländer teurer.

Der Bundesgerichshof (BGH) entschied, die Kosten der Unterbringung der Asylsuchenden habe nicht der Bund zu bezahlen, sondern im Fall des Frankfurter Flughafens das Land Hessen. Die Flughafengesellschaft hatte mit Hilfe des Landes gegen den Bund geklagt, um sich Umbau- und Mietkosten in Höhe von über 10 Millionen Mark erstatten zu lassen. Im Wiesbadener Familienministerium meint man, daß auf Hessen nicht nur diese Kosten zukommen. Eine Ministeriumsprecherin sagte, mittelbar sei auch über etwa 12 Millionen Mark für Verpflegung und Betreuung entschieden worden, die das Land vom Bund zurückgefordert hatte.

Beim Flughafenverfahren werden Asylwillige noch vor den eigentlichen Grenzkontrollen abgefangen und bis zu 19 Tage festgehalten. In dieser Zeit führt das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ein Asyl-Schnellverfahren durch, um die Betroffenen gleich zum Abflughafen zurückschicken zu können, wenn es den Antrag als „offensichtlich unbegründet“ einstuft.

Der Bundesgrenzschutz (BGS) kann den Asylsuchenden die Einreise schon verweigern, wenn sie aus einem sogenannten sicheren Drittstaat kommen. Schon bevor dieses Verfahren eingeführt wurde, führte der BGS eine Erstbefragung durch, um Bewerber herauszufiltern, dabei mußten die Asylsuchenden oft länger auf dem Flughafen ausharren.

Hessen war der Ansicht, die Unterbringung im Transitbereich, die durch diese Verfahren nötig wurde, müsse der Bund bezahlen. Der habe die Vorgaben für die Sicherheitsstandards am Bau gegeben, außerdem sei die gesamte Prüfung durch Bundesbehörden veranlaßt. Das Familienministerium sagte, wenn die Betroffenen wegen der Aufgaben dieser Behörden festgehalten würden, müßten diese auch für eine menschenwürdige Unterbringung sorgen. Hessen bekam in zwei Instanzen recht, nicht aber vor dem BGH. Er sagte, Verwaltung sei grundsätzlich Ländersache, die Länder hätten in der Regel auch die Kosten zu tragen. Etwas anderes sei nicht ausdrücklich bestimmt worden. Gudula Geuther