Frauenrechte als Aha-Erlebnis
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■ Erst 1977 wurde das Schuldprinzip bei der Scheidung abgeschafft: Bis dato kriegten nur brave Frauen Unterhalt / Andere Rechte kamen noch später

Schon lang ist's her, daß Frauen erstmals das Studium an Hochschulen, die Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Parteien und das Wahlrecht zugestanden wurden. Noch im Jahr 1900 stellte das Bürgerliche Gesetzbuch die Ehefrauen faktisch unter die Vormundschaft ihres Ehemannes. Zu jener Zeit wurde es ihnen untersagt, politische Vereinigungen zu bilden oder politische Versammlungen zu besuchen. Lang ist's her. Aber wann wurde zum Beispiel das Schuldprinzip bei Scheidungen abgeschafft? Und wann trat das erste Gleichberechtigungsgesetz in Kraft? Dieser Geschichtsabriß hält viele Überraschungen parat: Denn erst ...

1958 tritt das erste Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau in Kraft. Es entfällt u.a. das Recht des Mannes, das Arbeits-verhältnis seiner Ehefrau aufzukündigen. Sie ist berechtigt, erwerbstätig zu sein, „soweit das mit ihren Pflichten in Ehe und Familie vereinbar ist“.

1970 hat die nichteheliche Mutter kraft Gesetz das Sorgerecht für ihre Kinder. Vorher wurde ihr zwangsweise ein Vormund zugeordnet.

1976 kann auch der Name der Ehefrau zum Familiennamen bestimmt werden.

1977 wird die gesetzlich vorgeschriebene Aufgabenteilung in der Ehe aufgehoben. Der Ehefrau wird nicht mehr per Gesetz die Hausarbeit aufgebürdet. Das Schuldprinzip bei Scheidungen wird durch das Zerrüttungsprinzip ersetzt. Nachehelichen Unterhalt erhält, wer selbst nicht genug verdient.

1980 wird das deutsche Arbeitsrecht europäischen Normen angepaßt. Damit wird erstmals die Gleichbehandlung von Männern und Frauen am Arbeitsplatz geregelt; d.h. gleicher Lohn für gleiche Arbeit. Erstmals gilt die Pflicht zur geschlechtsneutralen Stellenausschreibung.

1994 eröffnet das Familiennamenrechtsgesetz die Möglichkeit, daß jeder Ehegatte bei der Eheschließung seinen Namen behält.

Zugleich werden fast alle Beschäftigungsverbote für Frauen, z.B. das Nachtarbeitsverbot für Arbeiterinnen, das Beschäftigungsverbot im Bauhauptgewerbe oder auf Fahrzeugen, aufgehoben.

Das Grundgesetz wird in Artikel 3 Absatz 2 ergänzt: „Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“

seit 1997 gilt Kündigungsschutz auch für schwangere Hausangestellte.

1998 wird die Vergewaltigung der Ehefrau strafbar.

Aufgespießt von Brigitte Melinkat