Sorgerecht
: Tiemann-Kinder bleiben beim Vater

■ Verfassungsgericht spricht sich für Kirchdorfer Gemeindedirektor aus / Endgültige Entscheidung steht noch aus

Celle. Im deutsch-fanzösischen Sorgerechtsdrama um die beiden Kinder des Kirchdorfer Gemeindedirektors Armin Tiemann hat das Bundesverfassungsgericht ein weiteres Mal zugunsten des Vaters entschieden. In einer einstweiligen Verfügung ordnete das Gericht am Donnerstag abend an, daß Caroline und Matthias vorerst bei ihrem Vater bleiben dürfen. Dies gelte auch für den Fall, daß das Oberlandesgericht (OLG) Celle entscheide, die Kinder müßten an die in Frankreich lebende Mutter zurücküberstellt werden.

Damit haben sich die Karlsruher Richter im juristischen Gezerre um die Kinder nach einer Eilentscheidung im Oktober zum zweiten Mal auf die Seite des Vaters geschlagen. Wegen der Besonderheit des Falls sei es ausnahmsweise gerechtfertigt, „vorbeugenden Rechtsschutz gegen eine noch nicht ergangene fachgerichtliche Entscheidung“ zu gewähren, heißt es in dem außergewöhnlichen Beschluß. Damit dürfen die Kinder bis zu einer endgültigen Entscheidung aus Karlsruhe, längstens aber bis zwei Wochen nach Vorliegen der Celler OLG-Entscheidung beim Vater bleiben.

Die Mutter Cosette Lancelin hatte die Kinder im Frühjahr 1997 gegen den Willen des Vaters nach Frankreich mitgenommen. Von dort hatte der Vater seinerseits die Kinder im März des vergangenen Jahres in einer Nacht- und Nebelaktion aus Frankreich entführen lassen. Seither streitet sich das – noch nicht geschiedene – Paar um das Sorgerecht.

Das OLG Celle hatte dem Vater am 5. Februar das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und an das Kreisjugendamt Diepholz übertragen. Dieses entschied indes, daß die Kinder bis auf weiteres beim Vater bleiben dürfen. Für den Termin am Freitag hat das Celler Gericht nun das persönliche Erscheinen beider Eltern und der Kinder angeordnet.

Weil eine OLG-Entscheidung zugunsten der Mutter sofort vollstreckbar wäre, hat Armin Tiemann am Mittwoch beantragt, daß die Kinder bis zu einer endgültigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht an seine Frau herausgegeben werden dürfen. Diesem Antrag hat eine Kammer des Zweiten Senats nun stattgegeben. Begründung: Sobald die Kinder das deutsche Hoheitsgebiet verlassen hätten, könnte die Entscheidung des OLG nicht mehr rückgängig gemacht werden.

(Aktenzeichen 1 BvQ 4/99 – Beschluß vom 11. März 1999)

dpa