Miethai & Co.
: Hausrecht

Hausfriedensbruch im eigenen Haus  ■ Von Dirk Dohr

Einem Hausrechtsinhaber steht das Recht zu, zu bestimmen, wer ein Haus oder eine Wohnung betreten darf. Dringt jemand unerlaubt in eine Wohnung ein, stellt dies im strafrechtlichen Sinne einen Hausfriedensbruch dar (§123 StGB), der auf Antrag bestraft werden kann.

Das allgemeine Hausrecht steht dem Eigentümer bzw. dem Vermieter zu. Dieser kann somit jedem das Betreten seines Hauses oder des Grundstückes verbieten und ihn zum sofortigen Verlassen auffordern. Allerdings: Ist eine Wohnung vermietet, geht das Hausrecht an den Mieter über. Es ist also möglich, daß ein Vermieter im eigenen Haus einen Hausfriedensbruch begehen kann, wenn er nämlich gegen den Willen des Mieters in dessen Wohnung eindringt. Dieses dem Mieter in den „eigenen vier Wänden“ zustehende Recht umfaßt auch die Befugnis, darüber zu entscheiden, was dritte Personen in seiner Wohnung machen dürfen und was nicht.

Das Amtsgericht Frankfurt (Urt. v. 16.1.1998, NZM 1999, S. 121) hatte vor kurzem zu entscheiden, ob ein Mieter eine verbotene Handlung begeht, wenn er seinem Vermieter eine Kamera aus der Hand schlägt, um damit Fotoaufnahmen seiner Wohnung zu verhindern. Anläßlich einer Besichtigung wollte der Vermieter Fotos vom Zustand der Mietwohnung machen, da diese nach seinem Verständnis „verwohnt“ war. Der Mieter war damit nicht einverstanden und bat den Vermieter, dies zu unterlassen. Da dieser sich jedoch an diese Anweisung nicht hielt, sondern weiter versuchte, zu fotografieren, schlug der Mieter ihm die Polaroidkamera aus der Hand.

Die Richterin stellte in dem Urteil fest, daß der Mieter in Notwehr gehandelt hat. Das heißt, daß er die Kamera zu Recht dem Vermieter aus der Hand schlagen durfte. Wenn der Vermieter oder eine dritte Person ohne Genehmigung des Mieters Fotos in der Wohnung anfertigen will, stellt dies einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre des Mieters dar.

Der Mieter hatte somit keine verbotene Handlung ausgeübt. Der Vermieter hatte in diesem Falle eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen. Die Räumungsklage wurde jedoch vom Amtsgericht Frankfurt abgewiesen.

Dirk Dohr ist Jurist bei Mieter helfen Mietern,

Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40