Deutsche Piloten dürfen mitangreifen

■ Karlsruhe: Bundestag entschied, PDS-Rechte somit nicht verletzt

Das Bundesverfassungsgericht brauchte am Donnerstag nur wenige Stunden. Dann war die Klage der PDS gegen die deutsche Beteiligung an den Nato-Luftangriffen auf Serbien zurückgewiesen. Die Karlsruher Richter verwarfen nicht nur den Antrag auf einstweilige Anordnung. Sie erklärten auch die Organklage der Fraktion selbst als unzulässig. Begründung: Die Rechte des Bundestages seien nicht verletzt – schließlich habe er der Militäraktion zugestimmt. Auch die Fraktion sei in ihren Rechten nicht verletzt. Diese bestünden darin, ordnungsgemäß an der Beschlußfassung beteiligt zu sein – und das sei geschehen.

Die PDS hatte unter anderem vorgetragen, die Aktion verletze das völkerrechtliche Gewaltverbot. Das sei als allgemeine Regel des Völkerrechts auch Bestandteil des Bundesrechts. Der Einsatz widerspreche ferner der UN-Charta, da es keinen Beschluß des Sicherheitsrates gegeben habe. Außerdem führten Gysi und seine KollegInnen das Verfassungsverbot der Vorbereitung eines Angriffskrieges an: Der werde hier sogar durchgeführt.

Hintergrund der Entscheidung ist das Karlsruher Urteil zum Auslandseinsatz der Bundeswehr von 1994. Damals hatten sich die SPD- und die FDP-Fraktion gegen die deutsche Beteiligung an Awacs- Einsätzen der Nato, die SPD auch gegen die Teilnahme am Somalia- Einsatz gewandt. Das Verfassungsgericht führte in seiner Entscheidung das „Parlamentsheer“ ein: Für einen Einsatz bewaffneter Streitkräfte sei – grundsätzlich vorher – die Zustimmung des Bundestages nötig. Die Fraktionen hatten damals aus dem Grund Klage führen können, daß es zuvor überhaupt keinen Bundestagsbeschluß für einen Einsatz der deutschen Radaroffiziere gegeben hatte. Die Fraktionen von SPD und FDP machten daraus in ihrer Begründung die Verletzung ihrer Parlamentsrechte geltend.

Damals hatten die Richter auch die völkerrechtliche Lage noch geprüft – wie die PDS meint, mit einer Argumentation, die heute zur Verfassungswidrigkeit hätte führen müssen. Diesmal war das gar nicht nötig. Da es einen Bundestagsbeschluß gab, sind keine Rechte verletzt, also kam es gar nicht zu einer inhaltlichen Erörterung der Klage. Gudula Geuther, Karlsruhe