Dokumentation: Auszüge aus dem Abkommen von Rambouillet

Artikel 6

a) Die Nato genießt Immunität vor allen rechtlichen Verfahren – ob zivil-, verwaltungs- oder strafrechtlich.

b) Die zur Nato gehörenden Personen genießen unter allen Umständen und zu jeder Zeit Immunität vor der Gerichtsbarkeit der Konfliktparteien (gemeint sind die Kosovo-Albaner und die Belgrader Regierung, d. Red.) hinsichtlich sämtlicher zivil-, verwaltungs-, straf- oder disziplinarrechtlicher Vergehen, die sie möglicherweise in der Bundesrepublik Jugoslawien begehen.

Die Konfliktparteien sollen die an der Nato-Operation beteiligten Staaten dabei unterstützen, ihre Jurisdiktion über ihre eigenen Staatsangehörigen auszuüben.(...)

Artikel 8

Das Nato-Personal soll sich mitsamt seiner Fahrzeuge, Schiffe, Flugzeuge und Ausrüstung innerhalb der gesamten Bundesrepublik Jugoslawien inklusive ihres Luftraumes und ihrer Territorialgewässer frei und ungehindert sowie ohne Zugangsbeschränkungen bewegen können.

Das schließt ein – ist aber nicht begrenzt auf – das Recht zur Errichtung von Lagern, die Durchführung von Manövern und das Recht auf die Nutzung sämtlicher Regionen oder Einrichtungen, die benötigt werden für Nachschub, Training und Feldoperationen.(...)

Artikel 10

Die Behörden der Bundesrepublik Jugoslawien sollen den Transport von Personal, Fahrzeugen, Schiffen, Flugzeugen, Ausrüstung oder Nachschub der Nato durch den Luftraum, Häfen, Straßen oder Flughäfen mit allen angemessenen Mitteln und mit Priorität ermöglichen.

Der Nato dürfen keine Kosten berechnet werden für die Starts, Landung oder Luftraum-Navigation von Flugzeugen.

Ebenso dürfen keine Zölle, Gebühren oder andere Kosten erhoben werden für die Nutzung von Häfen durch Schiffe der Nato.

Fahrzeuge, Schiffe oder Flugzeuge, die bei der Nato-Operation eingesetzt werden, unterliegen keiner Verpflichtung zur Genehmigung, Registrierung oder kommerziellen Versicherung.