Beamte im Doppelzimmer

■ Stadt muß nicht zahlen, wenn ihre Angestellten sich teuer verarzten lassen

Auch BeamtInnen müssen ihre Chefarztbehandlung im Krankenhaus selbst finanzieren. Das Hamburger Verfassungsgericht erklärte es gestern für rechtmäßig, daß die Erstattung derartiger Zusatzkosten durch die Stadt gesetzlich ausgeschlossen ist. Der Senat hatte die Klärung der Rechtslage beantragt.

Bis 1985 bekamen BeamtInnen bei einem Krankenhausaufenthalt einen Großteil der Leistungen erstattet, die über den üblichen Pflegesatz hinausgehen. Unter diese sogenannten „Wahlleistungen“ fällt beispielsweise die Unterbringung in einem Ein-Bett-Zimmer oder die Behandlung durch leitende ÄrztInnen.

Vor zehn Jahren schloß der Senat mit einer Rechtsvorschrift diese Erstattung aus. Seither müssen sich BeamtInnen, ebenso wie sonstige ArbeitnehmerInnen, für derartige Leistungen privat zusatzversichern. Prompt klagten einige dagegen – und bekamen recht vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht. Das befand 1992, die Stadt verletze durch den Ausschluß der Erstattung die Fürsorgepflichtihren BeamtInnen gegenüber und verstoße damit gegen das Grundgesetz und Hamburger Landesrecht. Daraufhin beantragte der Senat die rechtliche Klärung.

Der „Bund der Gewerkschaften des Öffentlichen Dienstes“ betonte gestern, daß die Rechtslage mit der Entscheidung des Hamburgischen Verfassungsgerichts nicht endgültig klar sei. Jetzt müsse noch das Bundesverfassungsgericht prüfen, ob die Hamburger Regelung gegen das Grundgesetz verstoße. In vielen Bundesländern gelten inzwischen ähnliche Regelungen wie in Hamburg. Elke Spanner