Wahrheit A

Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18. November 1998(Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien): „Die Wahrscheinlichkeit, daß Kosovo-Albaner im Falle ihrer Rückkehr in ihre Heimat massiven staatlichen Repressionen ausgesetzt sind, ist insgesamt als gering einzustufen. (...) Als inländische Fluchtalternativen kommen vor allem Zentralserbien (hier insbes. Belgrad) und Montenegro in Betracht.“

Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 28. Dezember 1998 an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht: „Nach Erkenntnis des Auswärtigen Amtes sind die Maßnahmen der Sicherheitskräfte in erster Linie auf die Bekämpfung der UÇK gerichtet, die unter Einsatz terroristischer Mittel für die Unabhängigkeit des Kosovo, nach Angaben einiger ihrer Sprecher sogar für die Schaffung eines 'Groß-Albanien' kämpfen.“

Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 12. Januar 1999 an das Verwaltungsgericht Trier: „Eine explizit an die albanische Volkszugehörigkeit anknüpfende politische Verfolgung ist auch im Kosovo nicht festzustellen.“

Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Oktober 1998: Die „Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 6. Mai, 8. Juni und 13. Juli 1998 lassen einen Rückschluß auf eine Gruppenverfolgung ethnischer Albaner aus dem Kosovo nicht zu. (...) Das gewaltsame Vorgehen des jugoslawischen Militärs und der Polizei seit Februar 1998 bezog sich auf separatistische Aktivitäten ...“

Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 24. Februar 1999: „Für ein geheimes Programm oder einen auf serbischer Seite vorhandenen stillschweigenden Konsens, das albanische Volk zu vernichten, zu vertreiben oder sonst in der vorstehenden extremen Weise zu verfolgen, liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor.“

Zitiert nach: Pro Asyl und IALANA