Klinikleitung muß Notdienst gewährleisten

Die Leitung einer Klinik muß einen ordnungsgemäßen Notdienst gewährleisten. Diese Entscheidung fällte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in Schleswig (OLG). Wenn ein Krankenhausträger in einem Schadensersatzprozeß objektiv fehlerhaftes Verhalten seines Personals als richtig bezeichnet, kann regelmäßig nicht davon ausgegangen werden, daß er das Personal richtig ausgesucht und überwacht hat, heißt es in dem gestern veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts (Aktenzeichen: 4 U 16/95).

Im vorliegenden Fall ging es um eine Geburt per Kaiserschnitt in der Frauenklinik eines Städtischen Krankenhauses. Dabei erlitt ein Säugling 1989 wegen der verzögerten Entbindung eine schwere Hirnschädigung. Hebamme und Ärzte „haben bei der Betreuung der Geburt und bei Veranlassung und Durchführung der Schnittentbindung fehlerhaft gehandelt“, befand das OLG.

Fazit des Gerichts: Der Krankenhausträger habe den Notdienst mangelhaft organisiert. „Wegen der Gefahren für Leib und Leben für Mutter und Kind, die während eines Geburtsvorganges auftreten können, muß in einer Akutsituation eine sofortige ärztliche Betreuung auch im Notdienst möglich sein.“

dpa