Enge Grenzen für Privates

■ Sensationsblätter dürfen mehr, entscheiden die Karlsruher Bundesrichter

Berlin (taz) – Auch die Sensationspresse darf unter Hinweis auf die Pressefreiheit unter Umständen Informationen bringen, die Persönlichkeitsrechte berühren. Mit dieser Begründung wies der Bundesgerichtshof (BGH) gestern eine Klage des Prinzen Ernst August von Hannover ab. Der Prinz hatte einer Zeitschrift untersagen wollen, Details über seine Scheidung zu veröffentlichen, und in den ersten Instanzen gesiegt. Die Bundesrichter argumentierten jedoch, daß die Pressefreiheit „nicht nur für ,wertvolle‘ Informationen, sondern (...) auch für Mitteilungen besteht, die lediglich das Bedürfnis einer mehr oder minder breiten Leserschicht nach oberflächlicher Unterhaltung befriedigen“. Das Gericht mußte zwischen Pressefreiheit und dem Persönlichkeitsrecht abwägen. Dabei entschied es zugunsten der Illustrierten Das Neue, weil der Prinz deren Behauptungen inhaltlich bestätigt hatte und weil es ein legitimes Interesse an dessen Person gebe. In der Vergangenheit hatte der BGH die schützenswerte Privatsphäre stets sehr weit ausgelegt. lm