Der genetische Fingerabdruck

Für den genetischen Fingerabdruck wird aus Speichel oder Blut das – schier unaussprechliche – Erbmolekül Desoxyribonukleinsäure (DNS) isoliert. Aus der fadenförmigen DNS werden dann einzelne Abschnitte herausgetrennt und sichtbar gemacht. So entsteht ein Muster von Streifen – ähnlich den Preisetiketten für Scannerkassen – das für jeden Menschen analog etwa zum Fingerabdruck als einzigartig gilt. Sofern die Probe einwandfrei war und nicht verunreinigt wurde, wird das Muster in einen Zahlencode umgewandelt, der eine Person mit nahezu 100 prozentiger Wahrscheinlichkeit identifizierbar macht.

Nach der jetzigen Gesetzeslage (im Juni 98 im DNA-Identitätsfeststellungsgesetz verabschiedet), dürfen nur fünf spezielle genetische (sogenannte passive) Informationen gespeichert werden, die zwar eindeutige Rückschlüsse auf den Urheber der Probe zulassen, nicht aber auf Erbinformationen wie beispielsweise Augenfarbe, Erbkrankheiten oder Neigung zu Krebs.

Als Voraussetzung zur Speicherung in der Verbunddatei des Bundeskriminalamtes in Wiesbaden gilt laut Gesetz die richterliche Verfügung. Körperzellen zur Analyse dürfen Beschuldigten danach bei Sexualverbrechen und anderen „gefährlichen Straftaten“ – bis hin zum räuberischen Diebstahl– entnommen werden. Auch verurteilten Straftätern sollen nachträglich Körperzellen abgenommen werden, um sie präventiv in der zentralen Gen-Datei zu erfassen. ede