Wohlwollen nicht käuflich

■ Vermieter versuchte, Genehmigung für Zweckentfremdung zu kaufen: 18.000 Mark Strafe Von Clemens Gerlach

Mit Wohnungen läßt sich viel Geld verdienen, zumal wenn diese zweckentfremdet genutzt werden. Dann gestaltet sich das eh schon florierende Geschäft mit dem knappen Wohnraum noch einträglicher. Das wußte auch Gerd W., der selbst vor Beamtenbestechung nicht zurückschreckte, um sich seinen Profit zu sichern. Gestern wurde dem 66jährigen die Rechnung präsentiert. Das Amtsgericht verurteilte den Hausbesitzer zu einer Geldstrafe von 18.000 Mark. Damit blieb Richter Hübner unter dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Die Anklägerin Meyer-Macheit hatte für eine Bewährungsstrafe von neun Monaten plädiert, weil „keine Aspekte zu W.s Gunsten“ sprachen.

Gemeinsam mit seiner Ehefrau hatte W. vor zehn Jahren ein Haus in der Uhlandstraße gekauft. Die neun, voll möblierten Ein-Zimmer-Appartements vermietete er an Mitarbeiter Hamburger Firmen – zu Tagessätzen von bis zu 50 Mark und oft nur für ein oder zwei Monate. Um den gesetzlichen Bestimmungen für diese gewerblichen Kurzzeit-Vermietungen zu entsprechen, beantragte W. bei der zuständigen Wirtschafts- und Ordnungsabteilung des Ortsamtes Barmbek-Uhlenhorst einen Gewerbeschein.

Jahrelang ging alles glatt, bis das Einwohneramt des Bezirks Hamburg-Nord Anfang der 90er zu ermitteln begann. Wohnungen wurden damals knapp und waren nicht mehr im Überfluß vorhanden wie noch ein paar Jahre zuvor. Auch W. geriet ins Visier der Kontrolleure und beantragte deshalb 1991 die Genehmigung zur Zweckentfremdung. Doch damit kam W. nicht weit. Die zuständige Verwaltungsbeamtin Monika K. signalisierte Ende 1992 ihre Ablehnung. Statt dessen wurde W. angewiesen, bis Mitte 1993 seine bisherige Geschäftspraxis zu beenden und nur noch dauerhafte Mietverträge abzuschließen.

Am 7. Juli 1993 tauchte W. mit etlichen Vertragskopien bei K. auf, um sein geändertes Geschäftsgebahren zu belegen. Bei Durchsicht der Akten entdeckte K. einen Fensterbriefumschlag mit einem Geldschein darin, den sie W. mit den Worten „Was soll das?“ zurückschob. Der habe geantwortet, daß das doch „so üblich“ sei und sei wieder gegangen. Für die Verwaltungsbeamtin war die Sache damit „erledigt“. Nicht jedoch für die Staatsanwaltschaft, die über einen Aktenvermerk von dem Fall erfahren und Strafanzeige gestellt hatte.

Von Beamtenbestechung wollte der pensionierte Amtsrat W. gestern nichts wissen. Im „leeren“ Umschlag sei kein Geld gewesen. „Der ist zufällig lose dazwischengerutscht“, behauptete der Mann mit der Halbglatze bis zum Ende. Richter Hübner ließ sich davon jedoch nicht beeindrucken und hielt die Aussage der Zeugin K. „für plausibler“. W. habe etwas „vorschwindeln“ wollen, die vorgelegten Papiere seien „getürkte Mietverträge“ gewesen. Viele der angeblichen Mieter wären damals schon längst wieder ausgezogen, wie es sich später auch bei einer Hausdurchsuchung im August 1994 erwiesen hatte. Mit dem Geld habe er sich K.s Wohlwollen bei der Prüfung erkaufen wollen.

Mit dem Urteil ist der Fall jedoch noch nicht abgeschlossen. W.s Widersprüche gegen zwei Bußgeldbescheide über je 50.000 Mark wegen Zweckentfremdung laufen noch. Ruinieren werden sie den abgekochten Vermieter nicht. Dafür hat er schon zuviel abkassiert.