Miethai & Co
: Vorsicht Falle

Fax an den Vermieter  ■ Von Christine Kiene

Nicht nur viele Vermieter sondern auch viele MieterInnen haben ein Faxgerät oder können über ein Modem direkt Schreiben an das Faxgerät des Vermieters senden. Auf diese Weise lassen sich Papier und Kosten sparen und das Schreiben erreicht den Vermieter sofort.

Geht es um Erklärungen, wie zum Beispiel Mängelmeldungen, die nicht der Schriftform unterliegen, können diese per Telefax versendet werden. Hier kann es nur dann Probleme geben, wenn der Vermieter bestreitet, das Telefax empfangen zu haben. Auch der Sendebericht mit dem Vermerk „OK“ ist kein Beweis für den Zugang des Schreibens. Antwortet der Vermieter jedoch auf das Telefax-Schreiben, so bestätigt er damit den Empfang desselben und kann sich nicht darauf berufen, das entsprechende Schreiben nicht erhalten zu haben.

Es gibt aber Erklärungen, für die das Gesetz die Schriftform vorschreibt. Dies sind insbesondere Kündigungen, das sogenannte Fortsetzungsbegehren, mit dem MieterInnen die Verlängerung eines befristeten Mietverhältnisses geltend machen wollen und der Abschluß eines Mietvertrages, der länger als ein Jahr dauern soll. Hier wird die Erklärung per Fax als nicht der schriftlichen Form entsprechend betrachtet, da ein Fax den Empfänger nicht in die Lage versetze, von der Eigenhändigkeit der Unterschrift und von der Einhaltung anderer Anforderungen an die Errichtung einer Urkunde (etwa unter dem Gesichtspunkt der Urkundeneinheit) Kenntnis zu nehmen (OLH Celle, 2. Zivilsenat, 9.2.1994, 2 U 274/93 und OLG Celle, 2. Zivilsenat, 12.7.1995, 2 U 109/94 und: BGH, 8. Zivilsenat, 30.7.1997, VIII ZR 244/96).

Christine Kiene ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstraße 30, 20357 hamburg, Telefon 431 39 40