Miethai & Co
: Wasser

Selbst bei diesem Wetter ein Thema  ■ Von Dirk Dohr

Auch wenn das Wetter derzeit nicht an Wasserschäden denken läßt, passiert doch eine Vielzahl der Wasserschäden in dieser Jahreszeit, wenn es am Ende einer Schönwetterperiode zu einem „sintflutartigen“ Regenfall kommt.

Einfach ist die Frage zu beantworten, wer für Schäden am Mietobjekt selbst aufzukommen hat. Aufgrund seiner „Garantiehaftung“ ist für die Behebung solcher Schäden der Vermieter zuständig. Sollte sich also z.B. die Tapete oder die Farbe von der Wand oder der Decke gelöst haben, ist der mitvermietete Fussbodenbelag unbrauchbar geworden oder müssen die Wände durch ein spezielles Entfeuchtungsgerät getrocknet werden, muß der Vermieter die Behebung dieser Schäden veranlassen und die Kosten übernehmen, auch wenn er natürlich für die starken Regenfälle nicht verantwortlich ist.

Schwieriger zu beantworten ist die Frage, wer für die Schäden an den eingebrachten Gegenständen der Mieter aufkommen muß. Hier gilt der Grundsatz, dass, falls es Schäden an Sachen gibt, die dem Mieter gehören, er diese auch selbst beheben muss. Ist also z.B. die Stereoanlage oder der Computer durch Feuchteinwirkung unbrauchbar geworden oder der von den Mietern verlegte Teppich beschädigt worden, müssen die Mieter selbst für Ersatz sorgen. Eventuell abgeschlossene Hausratsversicherungen helfen nicht immer weiter, da diese z.T. lediglich für Wasserschäden, die durch Leitungswassereinwirkung entstanden sind, aufkommen.

Nur in sehr wenigen Fällen besteht die Möglichkeit, vom Vermieter auch diese Art von Schäden erstattet zu bekommen. So zum Beispiel, wenn die Mieter den Vermieter zuvor unter Setzung einer Frist aufgefordert hatten, bauliche Maßnahmen zu ergreifen, um bei starken Regenfällen Überschwemmungen zu vermeiden. Dies wird dann der Fall sein, wenn aufgrund einer mangelhaften Konstruktion des Gebäudes regelmäßig bei starken Regenfällen Räume überschwemmt wurden.

Dirk Dohr ist Jurist bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40