Miethai & Co
: Renovieren

Farbenfroh oder nicht  ■ Von Eve Raatschen

Manche MieterInnen mögen es in ihrer Wohnung gerne farbenfroh. Dagegen ist grundsätzlich auch nichts einzuwenden. Das Landgericht Hamburg hat in seinem jetzt veröffentlichten Urteil vom 15.10.1998 (Aktenzeichen 327 S 79/98, Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht 1999, Seite 838) betont, dass ein Mieter während der Mietzeit seine Wohnung farblich so gestalten kann, wie es seinen Vorstellungen entspricht.

Bei Auszug jedoch muss er die Wohnung in einen Zustand versetzen, der, was die farbliche Gestaltung angeht, üblichen Vorstellungen entspricht. In dem entschiedenen Fall hatte die Mieterin die Wände gelb, rosa und grellgrün gestrichen. Sie hätte – so das Landgericht – bei Auszug die Wohnung in üblichen Farbtönen neu streichen müssen, unabhängig davon, in welchem Zustand der alte Anstrich war und unabhängig davon, wie lange die letzte Renovierung her war.

In dem konkreten Fall konnte die Mieterin dennoch nicht zur Neurenovierung verpflichtet werden. Denn die Verwalterin hatte bei der Wohnungsabnahme ein Übergabeprotokoll erstellt, in dem der Zustand der Wände nicht beanstandet wurde. Das Protokoll wertete das Gericht als Anerkenntnis. Dies hat zur Konsequenz, dass im Nachhinein die Mieterin nicht mehr für Schäden verantwortlich gemacht werden konnte, die nicht im Protokoll vermerkt waren.

MieterInnen sollten daher auf jeden Fall darauf achten, dass sie ein Exemplar des Übergabeprotokolls ausgehändigt bekommen. Vorsicht ist allerdings geboten bei der Unterschrift unter solche Protokolle: oft enthalten sie die Erklärung, dass der Mieter sich verpflichtet, aufgenommene Mängel in der Wohnung zu beseitigen.

Eve Raatschen ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40