Stadtwerke klagen

■ Bundesverfassungsgericht hat noch nicht entschieden

13 Kommunen haben im September letzten Jahres Verfassungsbeschwerde gegen das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) eingelegt. Vor dessen Inkrafttreten hatten kommunale Stromproduzenten geschlossene Versorgungsmonopole, beruhend auf dem Gesetz zur Förderung der Energiewirtschaft von 1935.

Im Zuge der Entzerrung von wirtschaftlichen Monopolen erließ die Europoäische Union eine Binnenmarkt-Richtlinie Strom, die national umgesetzt werden musste. Dies geschah in Deutschland mit dem EnWG im April 1998. Damit sollten die Stromkosten gesenkt werden, was man durch brancheninterne Konkurrenz erreichen wollte. Diese Öffnung des bisher geschlossenen Marktes nutzte die Privatwirtschaft und begann, in die einstigen „Hoheitsgebiete“ der Kommunen einzudringen, in dem sie zunächst den Industriekunden Strompreise anbot, die unter den kommunalen Tarifen lagen. Die Stadtwerke kamen unter Zugzwang, mussten ebenfalls die Preise senken, um so viele ihrer Gewerbekunden zu halten wie irgend möglich.

Doch der Wettbewerb kam gleichsam über Nacht und ohne Pardon: Eine Übergangszeit gab es nicht. Die historisch gewachsenen, kommunal-bürokratischen Schlachtschiffe waren kaum mehr manövrierfähig gegenüber den vergleichsweise flexibel privatwirtschaftlich organisierten Stromkonzernen. Dadurch bedingte geringere Erlöse aus dem Stromgeschäft gefährden die Finanzierung öffentlicher Aufgaben, die bis dahin durch Erträge im Energiegeschäft geleistet worden seien, stellten die Stadtwerke fest. 13 von ihnen klagten deshalb vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) auf Aussetzung des EnWG bis zum 10. August 2000, in der Hoffnung, die gesetzlich nicht vorgesehene Übergangsfrist auf diesem Wege zu erstreiten.

Die Verfassungsbeschwerde läuft – anders als teilweise gemeldet und interpretiert – nach wie vor und ist, so beschied das BverfG im September, „weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet“. Abgelehnt hatte der Zweite Senat lediglich zwei Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mithin die sofortige Aussetzung des Gesetzes, „mangels konkreter Darlegung der befürchteten Nachteile“ seitens der Antragsteller. In der Sache selbst wurde noch nicht entschieden. Die Richter haben nach wie vor zu beurteilen, ob durch das EnWG das Recht der Kommunen auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 Abs. 2 des Grundgesetzes verletzt wird, in dem es heißt, den Gemeinden müsse „das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln“. taz