Die feindliche Übernahme eines Unternehmens

■ Das deutsche Aktienrecht erschwert den Kauf eines Konzerns gegen Vorstandswillen

Feindliche Übernahmen waren in den USA zeitweise so häufig wie Scheidungen bei Filmstars. Ein Konzern gibt ein Kaufangebot beim Vorstand des begehrten Objekts ab. Dieser lehnt ab – und schon wendet sich der entschlossene Käufer direkt an die Aktionäre, bietete ihnen einen Zuschlag von 25 oder gar 30 Prozent auf ihren derzeitigen Aktienkurs.

Manchmal wird in wochenlangen Bieterkriegen zwischen verschiedenen Käufern mit den Milliarden nur so herumgeworfen. Der Vorstand des aufgekauften Unternehmens wird gewöhnlich nach der geglückten Transaktion mit einer großzügigen Abfindung hinausgekantet.

In Deutschland gibt es aber bisher nicht ein einziges Beispiel für eine geglückte Eroberung einer großen Firma. Das liegt an speziellen Hürden im deutschen Aktienrecht. Mannesmann ist zum Beispiel eines der Unternehmen mit der „Fünfprozentklausel“ in der Satzung: Niemand darf mehr als fünf Prozent der Stimmrechte erwerben. Diesen Passus fügten einige deutsche AGs in den 70er-Jahren ein, um sich vor den lockeren Dollars der Ölscheichs zu schützen. Aber die Regel läuft wahrscheinlich im Sommer nächsten Jahres aus. Vodafone könnte also erst einmal die Zustimmung der derzeitigen Mannesmann-Aktionäre gewinnen, alle rechtlichen Schritte für eine Übernahme einleiten und abwarten.

Das deutsche Aktienrecht hat aber noch mehr Fallstricke auf Lager. So wundert sich der Economist in seiner jüngsten Ausgabe, dass hier klagende Kleinaktionäre eine Fusion wenn nicht ver-, so doch lange behindern können. In Großbritannien hingegen geht eine Fusion ohne Verzögerung weiter, selbst wenn bis zu fünf Prozent des Aktienkapitals dagegen prozessieren. Außerdem sind deutsche Aktien meist nicht mit Namen gekennzeichnet. Die Folge: Vodafone wird eine weltweite Werbekampagne starten müssen, um alle Mannesmann-Aktionäre zu erreichen. rem