EG-Normen, Gesetztestexte etc.
: Sicherheit pauschal

■ Novelle des Urheberrechts

Am 1. 7. 1995 trat ein Novelle des Urheberrechtsgesetzes in Kraft, die das Verbreitungsrecht von Bild- und Tonträgern neu regelt. Fortan ist die „Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig“. Und „hat der Urheber das Vermietrecht [...] eingeräumt, so hat der Vermieter gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Vermietung zu zahlen“. Die Bundesregierung mußte die rechtliche Lage hierzulande im Rahmen der EG- Harmonisierung ändern – trotz anderslautender Urteile deutscher Gerichte. So hatte das Bundesverfassungsgericht 1989 ein Urteil des Bundesgerichtshofs von 1986 bestätigt, nach dem der Aufdruck „Kein Verleih! Keine unerlaubte Vervielfältigung, Vermietung, Aufführung, Sendung!“, der sich auf jeder Platte findet, für die CD- Vermieter nicht gültig sei.

Das novellierte Gesetz bedeutet, daß Medien, die von Verleihern nach dem 1. Juli dieses Jahres erworben worden sind oder erworben werden, nur dann kommerziell vermietet werden dürfen, wenn die Herstellerfirma sie ausdrücklich dazu freigibt. Nur vor dem Stichdatum gekaufte CDs, Videofilme und Videospiele dürfen weiterhin vermietet werden. In beiden Fällen müssen die Vermieter eine Gebühr an die Hersteller und die „ausübenden Künstler“ abführen. Bisher mußten Vermieter nur Gema- Gebühren bezahlen, die an Komponisten und Textdichter gehen, Plattenfirmen, Softwarehersteller und Videovertreiber gingen dagegen leer aus.

Die Höhe dieser Gebühr hat der Gesetzgeber nicht festgelegt, und bis heute ist noch nicht klar, wie hoch sie sein wird. Fest steht bisher nur, daß sie eingezogen und dann an die Firmen und Künstler von der Verwertungsgesellschaft GVL ausgeschüttet wird, die schon bisher Lizenzgebühren bei Rundfunk und Fernsehen eintrieb. Gedanken hat man sich dort zwar bisher gemacht, aber keine entgültige Entscheidung getroffen. Von der GVL war nur zu erfahren, daß die Abrechnung höchstwahrscheinlich nicht über die Auswertung der Einsatzhäufigkeit von Einzeltiteln erfolgt, sondern „pauschal gemacht“ wird.

Allgemein wird bei CDs von einer Größenordnung von 50 Pfennig bis einer Mark pro Vermietvorgang ausgegangen. Für Hitmaterial stehen 30 Prozent des Vermieterlöses zur Debatte. Gerüchteweise soll ein Vorstandsmitglied der GVL die Nachzahlung, die seine Gesellschaft rückwirkend erwartet, auf 50 Millionen Mark geschätzt haben. Bei der Kette „Bärlin Video“ sind bereits die ersten beiden Nachforderungen eines Computerspieleherstellers über jeweils 1.000 Mark eingegangen.

Bei Filmen und Videospielen werden sich höchstwahrscheinlich nur die Preise ändern, denn die Hersteller sind in diesen Bereichen an einer Fortsetzung des Verleihs interessiert. Die Filmgesellschaften können aber nun genau regeln, wann und zu welchen Bedingungen sie einen Film in den Verleih geben. Im Normalfall dürfte das erst dann geschehen, wenn der Verkaufskassettenmarkt völlig abgeschöpft ist. to