Miethai & Co
: Recht auf Post

Briefkästen müssen sein  ■ Von Dirk Dohr

Bestandteil einer Wohnung ist ein Briefkasten. Daher hat eine Vermieterin die Pflicht, bei Überlassung der Wohnung dafür zu sorgen, dass ein Briefkasten vorhanden ist. Selbst für den Fall, dass nur eine separate Mansarde angemietet ist, kann die Anbringung eines Briefkas-tens verlangt werden (LG Mannheim, WM 1976, S. 231). Verfügt die Wohnung bislang über keinen Briefkasten, der Mieter jedoch einen Briefkasten anbringen möchte, muss die Vermieterin dies dulden. Sie hat jedoch das Recht, einen geeigneten Platz auszusuchen.

Das Recht auf einen eigenen Briefkasten entfällt nur dann, wenn eine Hausbriefkastenanlage der Post AG vorhanden ist. In solch einem Fall haben die Mieter auch gegenüber der Post keinen Anspruch auf Zustellung der Post in einen Wohnungsbriefkasten. (OVG Berlin, ZMR 1972, S. 141). Ist eine Wohnung zur teilgewerblichen Nutzung vermietet, muss die Vermieterin auch die Anbringung eines ausreichend großen Briefkastens dulden (AG Charlottenburg, GE 19991, S. 577 bzgl. Empfang von Drehbüchern und Videokasetten).

Will ein Mieter einen handelsüblichen Briefksten allerdings nach eigenen Vorstellungen ändern, muss er selbst die Kosten dafür übernehmen (AG Münster WM 1987, S. 53)

Wichtig für die tägliche taz-Zustellung durch Boten ist das Urteil des AG Wedding (NJW-RR 1086, S. 314): Soll eine von dem Mieter abonnierte Zeitung bereits vor 6 Uhr morgens vom Zusteller in den Briefkasten eingeworfen werden, ist die Vermieterin verpflichtet, dem Zeitungsverlag oder dem Mieter einen gesonderten Schlüssel für die Haustür zu übergeben. Im übrigen ist es unzulässig, irrefürende Namensschilder an den Briefkästen anzubringen, da sonst z. B. die Gefahr besteht, dass staatliche Stellen aufgrund des äußeren Anscheins ein Verfahren wegen Zweckentfremdung bzw. Überbelegung von Wohnraum einleiten könnten.

Dirk Dohr ist Jurist bei Mieter helfen Mietern , Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon: 431 39 40