Keine Sexualtat

■ Erklärung der Staatsanwaltschaft zur Freilassung des Täters R.:

„Die Prüfung der Voraussetzungen für einen Haftbefehl (am 18.2., d. Red.) hat ergeben, dass keine ausreichenden Gründe für einen Haftbefehl vorlagen.

Das überraschende Greifen unter den Rock und an den Oberschenkel und der anschließende Schlag mit der flachen Hand ins Gesicht stellt keine Sexualstraftat dar,

denn es liegt keine sexuelle Nötigung vor,

sondern eine Beleidigung und eine Körperverletzung.

Eine Nötigung setzte voraus, dass der Schlag ins Gesicht

eingesetzt wird, um die junge Frau zu einer Duldung des Griffs unter den Rock an den Oberschenkel zu veranlassen.

Da der Sachverhalt in diesem Fall genau anders herum

abgelaufen ist, fehlt es bereits an einer Nötigung.

Die zweite Tat – zu Boden reißen und kurzes Greifen an die Brust oberhalb des Pullovers – stellt sich als Grenzfall einer

sexuellen Nötigung zu einer Körperverletzung dar,

weil fraglich ist , ob eine sexuelle Handlung

im Sinne des StGB überhaupt vorliegt.

Geht man von einer sexuellen Nötigung aus, handelt es sich aber auf jeden Fall aus den oben genannten Gründen

nur um einen minder schweren Fall. (...)

Voraussetzung für die Annahme von Wiederholungsgefahr setzt bei Sexualdelikten voraus,

dass bestimmte Tatsachen vorliegen, die eine so starke innere Neigung des Beschuldigten zu einschlägigen Taten erkennen lassen, dass die Besorgnis begründet ist, er werde die ,Serie' gleichartiger Taten noch vor einer Verurteilung fortsetzen. Für weitere sexuelle Straftaten, die der Beschuldigte noch beabsicht hätte,

gab es keine Anhaltspunkte. Für die Wiederholungsgefahr konnten weder die erste Tat

noch die Verurteilung aus dem Jahr 1993 (zweieinhalb Jahre wegen eines Sexualdeliktes, d.Red.) herangezogen werden.

– Bei der ersten Tat handelte es sich um eine

Körperverletzung und Beleidigung.

– Der Zeitabstand zwischen Verurteilung im Jahr 1993 (Tatzeit 1992) und neuer Tat rechtfertigte dies nicht. (...)

Eine ,sexuelle Handlung' liegt nach dem Sprachgebrauch des Laien sicherlich im Anfassen des Oberschenkels vor. Da es für Juristen aber in diesem Fall an einiger Erheblichkeit fehlt, ist eine sexuelle Handlung im Sinne des Gesetzes nicht gegeben.“

Anm. d. Red.: Diese Erklärung der Staatsanwaltschaft wurde nach der dritten Tat und der Festnahme abgegeben, erläutert aber die Freilassung des Täters am 18.Februar