Miethai & Co
: Ende gut

Die Mietaufhebungsvereinbarung  ■ Von Sylvia Sonnemann

Ein Mietverhältnis lässt sich nicht nur mit einer Kündigung, sondern auch mit einer so genannten Mietaufhebungsvereinbarung beenden. Häufig kommt es zu solchen Vereinbarungen, wenn der Vermieter bereits gekündigt hat, da unklar ist, ob die Kündigungsgründe des Vermieters wirksam sind.

Mieterinnen, die grundsätzlich bereit sind auszuziehen oder das Risiko einer Räumungsklage vermeiden wollen, können ein Mietende mit dem Vermieter vereinbaren. Der Vermieter erhält so die Gewissheit, dass er ab einem bestimmten Zeitpunkt über die Wohnung verfügen kann. Die Mieterinnen können als Gegenleistung bestimmte Vorteile für sich vereinbaren und Streit bei der Rückgabe von vorneherein vermeiden.

Zugunsten der Mieterinnen lässt sich zum Beispiel ein flexibles Mietende vereinbaren: Das Mietverhältnis endet spätestens am 31.10.2000 und kann von Seiten der Mieterin auch vorzeitig mit einer Frist von.... beendet werden. Ferner kann eine pauschale Umzugsbeihilfe vereinbart werden, mit der beispielsweise die anstehenden Kosten (Courtage, Umzug, Inseratskosten, Telefonummeldung etc.) abgemildert werden.

Eine Mietaufhebungsvereinbarung sollte ferner Regelungen zu folgenden Punkten treffen: Schönheitsreparaturen, Kaution, ausstehende Betriebskosten. Häufig wird in solchen Verträgen geregelt, dass der Mieter die Wohnung lediglich besenrein, ohne Schäden zurückzugeben hat und Schönheitsreparaturen nicht mehr verlangt werden.

Auch hinsichtlich der Rückzahlung der Kaution sollte ein Zahlungszeitpunkt vereinbart werden, um einen klaren Strich unter das Mietverhältnis zu ziehen. Hierbei ist denkbar, dass auf noch ausstehende Betriebskostenabrechnungen entweder wechselseitig verzichtet wird, oder ein bestimmter Betrag der Kaution als Sicherheit vorerst beim Vermieter verbleibt. Im letzteren Fall sollte dann aber auch eine Abrechnungsfrist vereinbart werden.

Bei allen Mietaufhebungsvereinbarungen gilt wegen der weitreichenden Folgen jedoch, dass rechtzeitig juristischer Rat eingeholt werden sollte.

Sylvia Sonnemann ist Juristin bei Mieter helfen Mietern,Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40