Miethai & Co
: Schönes Ende

Renovierung bei Auszug  ■ Von Andree Lagemann

Viele MieterInnen gehen ganz selbstverständlich davon aus, dass Schönheitsrenovierungen ihre Sache sind und investieren bei Mietende viel Zeit und Geld in die Durchführung dieser Arbeiten. Kommt es wegen der Qualität der Renovierungsarbeiten oder aus sons-tigen Gründen zum Streit mit dem (ehemaligen) Vermieter, ergibt die rechtliche Überprüfung nicht selten, dass die MieterInnen überhaupt nicht zur Durchführung der Renovierungsarbeiten verpflichtet gewesen wären.

Nach der gesetzlichen Regelung in § 536 BGB ist es nämlich Sache des Vermieters, die Wohnung während der Mietzeit in Ordnung zu halten. In der rechtlichen Praxis wird die Renovierungsverpflichtung aber zumeist auf die MieterInnen übertragen, so auch in dem vom Grundeigentümerverband herausgegebenen „Hamburger Mietvertrag für Wohnraum“. Ob die Renovierungspflicht wirksam auf die MieterInnen übertragen wurde, sollte unbedingt vor Durchführung irgendwelcher Arbeiten in der Rechtsberatung geklärt werden.

Steht fest, dass tatsächlich Schönheitsrenovierungen auszuführen sind, zählen hierzu folgende Arbeiten: das Tapezieren (Raufaser genügt) oder Anstreichen der Wände und Decken, Lackieren von Zimmertüren, Fußleisten und Heizkörper, Wohnungstür und Fens-terrahmen von innen sowie Ausbessern von Nagellöchern etc.

Die Beseitigung von Schäden am Putz- und Mauerwerk gehören aber ebenso wenig zu den Schönheitsreparaturen wie das Abschleifen von Parkett oder die Erneuerung des Teppichbodens. Schönheitsreparaturen umfassen auch nicht die Verpflichtung, außerhalb der Wohnung, etwa im Keller, Dachboden, Garage etc., Malerarbeiten durchzuführen.

Die Renovierungsarbeiten sind fachgerecht in mittlerer Art und Güte auszuführen. Was hierunter zu verstehen ist, ist natürlich von der jeweiligen Sichtweise des Betrachters und daneben auch vom Einzelfall abhängig. Nicht erlaubt sind jedenfalls Lacknasen, überlappende Tapeten und offensichtlich scheckige Wände. Haben die MieterInnen renoviert, ohne hierzu verpflichtet gewesen zu sein, müssen die Arbeiten ebenfalls fachgerecht sein.

Andree Lagemann ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40