Miethai & Co
: Ablösefrei

Vorzeitig aus dem Vertrag  ■ Von Sylvia Sonnemann

Das OLG Karlsruhe entschied am 15. Februar 2000 zugunsten eines Mieters, der für eine vorzeitige Entlassung aus dem Mietverhältnis eine Pauschale in Höhe einer Monatsmiete leisten sollte. Der Vermieter hatte sich für seine Forderung auf eine entsprechende Klausel im Mietvertrag berufen. Der Mieter zahlte nicht. Das Gericht überprüfte die Klausel nach dem Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG), das die Verwendung von Formularklauseln beschränkt.

Die Formularklausel in dem Mietvertrag lautete: „Sollte das Mietverhältnis auf Wunsch des Mieters vor Ablauf der Vertragszeit bzw. der gesetzlichen Fristen einverständlich beendet werden, zahlt der Mieter als pauschale Abgeltung der Kosten der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses an den Vermieter den Betrag der zuletzt vereinbarten Kaltmiete für einen Monat.“

Das Gericht hielt die Klausel im Sinne von § 3 Allgemeine Geschäftsbedingungen für überraschend, weil sie ungewöhnlich sei, da Vertragspartner bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung die Modalitäten und insbesondere auch die Kosten stets individuell regelten. Eine überraschende Klausel im Sinne des AGB-Gesetzes führt zu dem Ergebnis, dass die Klausel nicht Vertragsbestandteil geworden ist und der Vermieter sich deshalb auch nicht auf diese berufen kann.

Das Gericht ergänzte, dass die Klausel zudem – selbst wenn man sie nicht für überraschend hielte – unwirksam sei, weil die Klausel dem Mieter mit der vorgesehenen Pauschale den Nachweis verwehre, dass dem Vermieter sehr viel geringere oder überhaupt keine Kosten infolge der vorzeitigen Vertragsbeendigung entstanden sind.

Sylvia Sonnemann ist Juristin bei Mieter helfen Mietern,Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40