Miethai & Co
: Staffelmiete

Kündigungsrecht verschärft
 ■ Von Eve Raatschen

In vielen Mietverträgen ist nicht nur die Anfangsmiete, sondern es sind auch die Mietsteigerungen für die folgenden Jahre betragsmäßig festgelegt. Es liegt dann eine sogenannte Staffelmiete vor. Dies führt zum einen dazu, dass Mieterhöhungen nach dem Miethöhegesetz (MHG) während der Geltungsdauer einer Staffelmietvereinbarung nicht zulässig sind. Zum anderen regelt § 10 MHG, dass ein vertraglich vereinbarter Kündigungsausschluss für Mieterinnen nicht länger als vier Jahre gelten darf. Praktische Bedeutung hat diese Regelung vor allem bei Zeitmietverträgen, die vor Ablauf der vereinbarten Zeit von keiner der Mietvertragsparteien regulär gekündigt werden können.

Ein Beispiel: Ein Mietvertrag wurde ab dem 1. 1. 1997 auf fünf Jahre befristet abgeschlossen, Vertragsende wäre am 31. 12. 2001. Ist gleichzeitig eine Staffelmiete vereinbart, so können die betroffenen Mieterinnen den Vertrag frühestens bereits zum 31. 12. 2000 kündigen (unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten). Denn nach der oben erwähnten Regelung in § 10 MHG ist der durch die Befristung vereinbarte Kündigungsausschluss zu Lasten der MieterInnen nur für vier Jahre wirksam.

Auch durch vertragliche Verlängerungsklauseln wie z.B. „das Mietverhältnis verlängert sich nach vier Jahren, sofern es nicht gekündigt wird um weitere zwei Jahre“ kann das Kündigungsrecht nach vier Jahren nicht ausgeschlossen werden. Dies hat kürzlich das Landgericht Berlin in einem Fall entschieden, in dem eine solche Verlängerungsklausel in einem Staffelmietvertrag vereinbart worden war.

Eve Raatschen ist Juristin bei Mieter helfen Mietern,Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40