Miethai & Co
: Gartenpflege

Wer trägt die Kosten?  ■ Von Dirk Dohr

Vor kurzem wurde an dieser Stelle erläutert, ob und in welchem Umfang MieterInnen den zum Hause gehörenden Garten nutzen dürfen. Heute wird die Kostenseite des Vorhandenseins eines Gartens beleuchtet. In den meisten Mietverträgen, so auch in dem „Hamburger Mietvertrag über Wohnraum“ ist eine Bestimmung enthalten, nach der die Mieter die anfallenden Betriebskosten zu tragen haben, wobei diese Kosten in der jährlich zu erstellenden Betriebskostenabrechnung aufgenommen werden. Wenn diese Kostenposition in der Betriebskostenabrechnung auftaucht, sollte geprüft werden, ob die Kosten, die der Vermieter dort abgerechnet hat, auch tatsächlich abrechenbar sind.

In den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass nur „die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen, einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen“ abrechenbar sind.

Als Durchschnittswert für die Kosten der Gartenpflege hat Mieter helfen Mietern derzeit Kosten von 0,15 bis 0,35 Mark pro Monat und qm-Wohnfläche errechnet. Bei einem Wohnhaus mit nur 4 Mietparteien und einer großen Gartenfläche oder einer Wohnanlage mit viel Grünflächen und einem Kinderspielplatz können die Kosten auch weit darüber liegen. Letztendlich lässt sich nur dadurch Klarheit schaffen, indem die einzelnen Belege für Gartenpflege eingesehen und geprüft werden. Allgemein ist festzustellen, dass nur regelmäßig wiederkehrende Kosten, wie z.B. der Rasenschnitt, abrechenbar sind. Lediglich sporadisch auftretende Kosten, wie z. B. das Fällen und Entfernen von kranken Bäumen, sind hingegen nicht umlegbar.

Eine regionale Besonderheit gilt für die Kosten, die durch die Beseitung von Sturmschäden entstehen. Das Amtsgericht Königstein hat für Sturmschäden im Taunus entschieden, dass dort Stürme so selten auftreten, dass die dabei entstandenen Kosten nicht in die Betriebskostenabrechnung mit aufgenommen werden dürfen.

Nach einer Entscheidung des Landgerichtes Hamburg gilt dies leider nicht für Norddeutschland, da in der norddeutschen Tiefebene mit einer gewissen Regelmäßigkeit immer wieder Stürme auftreten, die in Gärten zu typischen Sturmschäden führen, so dass Vermieter in Hamburg die Kosten für deren Beseitigung in die Betriebskostenabrechnungen aufnehmen dürfen.

Hinweis:

Dirk Dohr ist Jurist bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40