Ökodumping weiter möglich

Bundesgerichtshof hält deutsche Umweltgesetze nicht für wettbewerbsrelevant. Unternehmen können Wohlverhalten der Konkurrenz deshalb nicht erzwingen

FREIBURG taz ■ Wirtschaftsunternehmen können nicht mit Hilfe des Wettbewerbsrechts die Umweltverstöße ihrer Konkurrenten unterbinden lassen. Dies entschied gestern der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil. Geklagt hatten die Fritz-Eggers-Werke, ein Spanplattenhersteller aus dem Sauerland.

Das Unternehmen sah seine Marktchancen bedroht, weil eine Konkurrentin, die Firma Hornitex, mit Billigung der Behörden seit Jahren die Umrüstung eines Heizkraftwerks verschleppe. Damit überschreite sie ständig Immissionsgrenzwerte, könne aber ihre Spanplatten zu „Dumpingpreisen“ anbieten (siehe taz von gestern). Die Kläger hatten daher beantragt, die Konkurrenzfirma schließen zu lassen. Hilfsweise wollte man erreichen, dass Hornitex seine Spanplatten „nicht unter den marktüblichen Preisen“ vertreiben dürfe, solange es Umweltvorschriften missachte.

Der BGH entschied nun aber in aller Deutlichkeit, dass das „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ in solchen Fällen nicht anwendbar sei. Zwar könnten damit Wettbewerbsvorteile unterbunden werden, wenn diese aus Gesetzesverstößen resultierten. Allerdings hätten Umweltvorschriften, so der BGH, keinerlei „wettbewerbsregelnde“ Funktion, die Produktion von Waren liege vielmehr im Vorfeld des eigentlichen „geschäftlichen Verkehrs“. Dagegen hatte Kläger-Anwältin Cornelie von Gierke auf den EG-Vertrag verwiesen, der schon seit langem auch Umweltschutzfragen regelt. „Das zeigt doch, dass der Umweltschutz im Wettbewerb eine große Rolle spielt.“ Doch der BGH zog aus der Globalisierung eher den gegenteiligen Schluss. Mit Hilfe des Wettbewerbsrechts könne ohnehin nicht erreicht werden, dass sich alle Konkurrenten an den gleichen Umweltvorschriften orientieren müssten. Schließlich gälten im Ausland teilweise niedrigere Ökostandards.

Die Tatsache, dass die Düsseldorfer Landesregierung in einem „Stillhalteabkommen“ zugesichert hatte, die Umweltverstöße von Hornitex bis zum Bau eines neuen Heizwerks nicht zu verfolgen, spielte im BGH-Urteil keine Rolle. Dagegen hatte die Vorinstanz den Antrag der Eggers-Werke vor allem aus diesem Grund abgelehnt. Wenn die zuständige Behörde aus übergeordneten Gründen Umweltverstöße dulde, könne dies nicht per Wettbewerbsrecht „unterlaufen“ werden. Darauf kommt es nach Ansicht des BGH jedoch gar nicht mehr an. (Az 1 ZR 28/98)

CHRISTIAN RATH