Miethai & Co
: Ablöse

Gebühren bei Mietende
 ■ Von Andree Lagemann

Menschen sind bekanntermaßen erfinderisch. Und so denken sich Vermieter und ihre Interessenvertreter immer wieder neue Mietvertragsklauseln aus, die zum Nachteil der MieterInnen von den gesetzlichen Regelungen abweichen. Insbesondere anläßlich der Mietvertragsbeendigung gibt es inzwischen eine Vielzahl von Klauseln, die dem Mieter die Durchführung von Arbeiten oder die Zahlung bestimmter Beträge abverlangen. Inwieweit derartige Klauseln für die Mieterinnen bindend sind, ist abhängig von deren Wirksamkeit.

In diesem Zusammenhang hatte sich das Oberlandesgericht Karlsruhe kürzlich mit folgender Klausel zu beschäftigen: Sollte das Mietverhältnis auf Wunsch des Mieters vor Ablauf der Vertragszeit bzw. der gesetzlichen Fristen einverständlich beendet werden, zahlt der Mieter als pauschale Abgeltung der Kosten der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses an den Vermieter den Betrag der zuletzt vereinbarten Kaltmiete für einen Monat. In dem zugrundeliegenden Fall war auf Ersuchen der Mieter das Mietverhältnis vor Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist beendet worden. Nach ihrem Auszug wurden sie von Vermieterseite mit der o.g. Klausel und der Forderung nach einer Auflösungsgebühr in Höhe der letzten Miete überrascht.

Das Oberlandesgericht vertrat die Auffassung, dass die Klausel bereits nicht wirksam in den Mietvertrag einbezogen sei und insoweit keine Zahlungsverpflichtung für die Mieter bestände. Eine derartige Klausel sei nämlich – soweit keine besonderen Umstände vorlägen – ungewöhnlich und für den Mieter im Sinne des § 3 AGBG überraschend. Selbst wenn die Klausel aber Vertragsbestandteil geworden wäre, wäre sie nach Einschätzung des Gerichts gem. § 9 AGBG unwirksam, da sie dem Mieter die Möglichkeit abschneide nachzuweisen, dass dem Vermieter durch die vorzeitige Beendigung überhaupt keine oder geringere Kosten entstanden seien

(OLG Karlsruhe, Beschl. V. 15.2.00, in WM 2000, 236 ff).

Andree Lagemann ist Juristin bei Mieter helfen Mietern,Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40