Tabakwerbeverbot bedroht

Erfolg für Bundesregierung und Tabakkonzerne: Generalanwalt am EuGH hältEU-Richtlinie für nichtig. EU-Ministerrat habe Kompetenzen überschritten

FREIBURG taz ■ Das von der EU beschlossene allgemeine Tabakwerbeverbot steht vor dem Aus. Der unabhängige Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH), der Ire Nial Fennely, erklärte gestern in seinem Schlussgutachten, dass die Tabakwerberichtlinie „nichtig“ sei und nicht wie geplant im nächsten Jahr in Kraft treten könne.

Der EuGH folgt in der Regel den Gutachten der Generalanwälte. Das Tabakwerbeverbot war von den Regierungen der 15 EU-Staaten im Dezember 1997 mit Zustimmung des Europaparlaments beschlossen worden. Das Verbot, gegen das die Tabakkonzerne Sturm liefen, sollte im Sommer kommenden Jahres stufenweise in Kraft treten. Nur Deutschland und Österreich stimmten dagegen. Mit der Regelung sollte die Attraktivität des Tabakkonsums, insbesondere bei Jugendlichen, verringert werden. Allerdings kann die EU nur dort tätig werden, wo ihr die EU-Verträge eine ausdrückliche Befugnis einräumen. Und ausgerechnet im Bereich des Gesundheitsschutzes hat die EU kaum Kompetenzen.

Deshalb suchten die EU-Gesundheitsminister eine andere Begründung für das Tabakwerbeverbot und gaben dieses fortan als Maßnahme zur Erleichterung des freien Warenverkehrs aus. Sie verwiesen darauf, dass bereits in fünf EU-Staaten ein Werbeverbot bestehe und dadurch der grenzüberschreitende Handel etwa mit Zeitschriften erschwert werde. Die Bundesregierung und einige englische Tabakfirmen akzeptierten dieses Manöver jedoch nicht und griffen das vermeintlich kompetenzwidrig zustande gekommene Werbeverbot vor dem EuGH an.

Zumindest bei Generalanwalt Fenelly hatten sie nun auch Erfolg. Er akzeptierte das Binnenmarkt-Argument nur für die Tabakwerbung in Zeitschriften und im Rundfunk, hier könne der Handel durch ein EU-weites Werbeverbot tatsächlich erleichtert werden. Soweit es jedoch um Plakatwerbung, Sponsoring-Aktivitäten und Ähnliches gehe, erleichtere die EU-Richtlinie den EU-Dienstleistungsverkehr überhaupt nicht, sondern bringe ihn mit dem Verbot vielmehr völlig zum Erliegen. Und da sich die beiden Bereiche nicht trennen ließen, schlug Fennelly vor, die Richtlinie insgesamt für „nichtig“ zu erklären. Das Urteil soll in Luxemburg vermutlich im Herbst verkündet werden.

CHRISTIAN RATH