Miethai & Co
: Milieuschutz

Soziale Erhaltensverordnung  ■ Von Christiane Hollander

Im Zuge der Messeerweiterung wird als Schutz für die MieterInnen die soziale Erhaltensverordnung gefordert. Viele wissen nicht, was sich hinter dieser Verordnung verbirgt. Hier einige Infos:

Die soziale Erhaltensverordnung ist eine sog. Milieuschutzsatzung, d.h. sie soll dem Schutz der Sozialstruktur der Wohnbevölkerung dienen und einer unerwünschten Verdrängung von bestimmten Bevölkerungsgruppen aus intakten Quartieren mit noch relativ preiswertem Wohnungsbestand entgegenwirken. Der Erlass dieser Verordnung erfolgte in Hamburg 1995 für die Gebiete Eimsbüttel-Nord / Hoheluft-West, Barmek-Süd / Uhlenhorst und südliche Neustadt. Der Erlass einer Sozialen Erhaltensverordnung in Ottensen wurde mangels schützenswerter Bevölkerungsstruktur nicht befürwortet.

Die Instrumentarien der Verordnung sind: – Modernisierungen sind genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein zeitgemäßer Ausstattungsstandard einer durchschnittlichen Wohnung geschaffen werden soll – Mietobergrenzen bei Modernisierungsmieterhöhungen (höchstens DM 2,-- bzw. bei Bestandsmieten von DM 6,67 bis DM 8,00 maximal 30%, möglichst nicht über DM 10,--; bei Mieten über DM 10,-- max. 20%) – Vorkaufsrecht der Stadt, wenn bei Veräußerung des Hauses die Umwandlung zu erwarten ist – Umwandlungsgenehmigung.

Die Umwandlungsgenehmigung darf nur in Ausnahmefällen erteilt werden: Grundstück gehört zum Nachlass und Wohnungseigentum soll zugunsten von Miterben begründet werden, die Wohnung soll zur Nutzung von Familienangehörigen veräußert werden, die Vormerkung wurde bereits erteilt, das Gebäude wird nicht zu Wohnzwecken genutzt oder der Eigentümer hat sich verpflichtet, innerhalb von sieben Jahren nur an MieterInnen zu verkaufen.

In Hamburg gibt es zur Zeit keine Quartiere, die gleichzeitig Sanierungsgebiete sind und für die die soziale Erhaltensverordnung gilt.

Christiane Hollander ist Juristin bei Mieter helfen Mietern,Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40