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Sympathie mit PKK nicht erlaubt

FREIBURG taz ■ Das 1993 ausgesprochene Verbot des deutschen Kurdistan-Komitees verstieß nicht gegen das Grundgesetz. Eine gegen die Maßnahme des Bundesinnenministeriums eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde abgewiesen. Das Komitee, das die auch in Deutschland illegale kurdische Arbeiterpartei PKK unterstützt, wurde verboten, weil seine publizistische Tätigkeit die „innere Sicherheit“ der Bundesrepublik gefährde. Die Karlsruher Richter sahen darin keine Verletzung der Meinungsfreiheit. Wer für die PKK „ein Klima der Sympathie und des Wohlwollens schafft, verstärkt den durch Gewalteinsätze verfolgten propagandistischen Effekt“. Das Gericht billigte auch die Einstufung als Ausländerverein, obwohl dem Kurdistan-Komitee eine Deutsche vorsaß. Ausländervereine genießen geringeren grundrechtlichen Schutz. (Az. 1 BvR 539/94) CHR

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