Beschwerdefrei

Verfassungsbeschwerde abgelehnt: Minister darf Mindestlöhne im Bau weiter per Verordnung festlegen

FREIBURG taz ■ Arbeitsminister Walter Riester (SPD) kann die Bau-Mindestlöhne weiter per Verordnung festsetzen. Eine Verfassungsbeschwerde des Baugewerbeverbandes Mecklenburg-Vorpommern ist in Karlsruhe wegen fehlender Erfolgsaussichten gar nicht zur Entscheidung angenommen worden.

Die Festsetzung von Mindestlöhnen im Baugewerbe geht auf das Entsendegesetz von 1996 zurück. Damit wurde darauf reagiert, dass immer mehr ausländische Baufirmen ihre Arbeiter nach Deutschland entsandten, dort aber weniger zahlten. Jetzt müssen sie einen Mindestlohn bezahlen, der im Westen bei 18,50 Mark und im Osten bei 16,28 Mark liegt. Das ist immer noch sechs Mark billiger als der Tariflohn. Ausgehandelt wird dieser Mindestlohn durch die Tarifparteien. Entscheidend ist dabei jedoch, dass der Mindestlohn-Tarifvertrag für allgemeingültig erklärt wird, also auch für die ausländischen Unternehmen. Normalerweise erfolgt die Allgemeingültig-Erklärung „im Einvernehmen“ mit einem Tarifausschuss. Bei den Mindestlöhnen gab es jedoch immer wieder Probleme, weil die Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände niedrigere Mindestlöhne haben wollte, als die Bau-Arbeitgeber mit der Baugewerkschaft ausgehandelt hatten. „Diese Blockade im Tarifausschuss führte 1997 dazu, dass der bereits ausgehandelte Tarifvertrag noch einmal nachverhandelt werden musste“, erinnert sich Michael Knoche, der IG-BAU-Sprecher. Am Ende lag er eine Mark niedriger als ursprünglich festgelegt.

Um diese Erpressbarkeit zu umgehen, reformierte die neue rot-grüne Regierungsmehrheit gleich nach dem Wahlsieg das Entsendegesetz. Nun kann sich der Arbeitsminister über das Votum des Tarifausschusses hinwegsetzen, wenn eine der Tarifparteien dies beantragt. Gleich im Jahr 1999 musste Riester von seinen neuen Kompetenzen auch Gebrauch machen. Wieder war dem Tarifausschuss der ausgehandelte Mindestlohn zu hoch. Diesmal aber hatte die Weigerung keine Folgen. Riester erklärte den von Bau-Arbeitgebern und -Gewerkschaft ausgehandelten Mindestlohn per Verordnung für allgemeingültig. Gegen diese Verordnung hatten nun aber der Baugewerbeverband Mecklenburg-Vorpommern sowie drei Baufirmen aus diesem Bundesland Verfassungsbeschwerde eingelegt. Der Mecklenburger Verband war nämlich schon vor einiger Zeit aus dem Bau-Arbeitgeberverband ausgeschieden und musste sich nun auch an die allgemeingültigen Mindestlöhne halten. Kritisiert wurde in der Klage vor allem eine Verletzung der Koalitionsfreiheit. Damit konnte das Verfassungsgericht jedoch nicht überzeugt werden. Es entstehe allenfalls ein „mittelbarer Druck“, in den Arbeitgeberverband zurückzukehren, um dadurch mehr Einfluss auf die Höhe des Mindestlohnes nehmen zu können. Dieser Druck sei aber nicht größer als bei der normalen Allgemeinverbindlichkeit-Erklärung von Tarifverträgen. Diese hatte Karlsruhe jedoch bereits vor Jahrzehnten abgesegnet. CHRISTIAN RATH