Miethai
: Gartenpflege

■ Wenn es im Vertrag steht
Von Eve Raatschen

Wenn schon der Sommer mies ist, ist es nett, einen eigenen Garten zu haben. Wenn da nicht der Vermieter wäre, der ganz eigene Vorstellungen davon hat, wie der von ihm vermietete Garten aussehen soll. Nur wenn im Mietvertrag vereinbart ist, dass die Gartenpflege Sache der Mieter ist, müssen sie überhaupt etwas tun.

Der Vermieter hat bei einer allgemeinen vertraglichen Formulierung wie „die Mieter übernehmen/tragen die Gartenpflege“ kein Direktionsrecht, mit dem er im Einzelnen vorschreiben kann, welche Pflanzen gesetzt werden müssen, in welchen Zeitabständen der Rasen zu mähen ist und so weiter.

Mieter müssen in der Lage sein, in dem von ihnen gemieteten Garten ihre Vorstellungen von einer Gartenpflege zu verwirklichen, also den Garten naturnah zu pflegen und den Rasen zum Beispiel länger wachsen zu lassen oder Blumen und Kräuter wild wachsen zu lassen (Landgericht Wuppertal, Urteil vom 16.9.1997, Wohnungswirtschaft und Mietrecht 2000, S. 353). Erst wenn der gemietete Garten überhaupt nicht gepflegt wird und daher verwildert, kann der Vermieter von seinen Mietern verlangen, dass etwas getan wird.

Nicht zur üblichen Gartenpflege gehören dagegen Arbeiten, die nur mit fachmännischem Wissen ausgeführt werden können, wie das Beschneiden von Sträuchern und Bäumen. Zur Ausführung solcher Arbeiten können Mieter nur verpflichtet werden, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde.

Eve Raatschen ist Berater bei Mieter helfen Mietern,Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40