Mietertipps
: Vorsicht Falle: Fax

■ Neue Serie: Wappnung für den nächsten Konflikt mit dem Vermieter

Nicht nur viele Vermieter, sondern auch viele MieterInnen haben ein Fax Gerät oder können über ein Modem direkte Schreiben an das Fax-Gerät des Vermieters senden. Auf diese Weise lassen sich Papier und Kosten sparen und das Schreiben erreicht den Vermieter sofort.

Geht es um Erklärungen, wie z.B. Mängelmeldungen, die nicht der Schriftform unterliegen, können diese per Telefax versendet werden. Hier kann es nur dann Probleme geben, wenn der Vermieter bestreitet das Telefax empfangen zu haben. Auch der Sendebericht mit dem Vermerk „OK“ ist kein Beweis für den Zugang des Schreibens. Antwortet der Vermieter jedoch auf das Telefax-Schreiben, so bestätigt er damit den Empfang desselben und kann sich nicht darauf berufen, das entsprechende Schreiben nicht erhalten zu haben.

Es gibt aber Erklärungen, für die das Gesetz die Schriftform vorschreibt – insbesondere Kündigungen, das so genannte Fortsetzungsbegehren, mit denen MieterInnen die Verlängerung eines befristeten Mietverhältnisses geltend machen wollen und der Abschluß eines Mietvertrages der länger als ein Jahr dauern soll. Hier wird die Erklärung per Fax als nicht der schriftlichen Form entsprechend betrachtet, da ein Fax den Empfänger nicht in die Lage versetze, von der Eigenhändigkeit der Unterschrift und von der Einhaltung anderer Anforderungen an die Errichtung einer Urkunde (etwa unter dem Gesichtspunkt der Urkundeneinheit) Kenntnis zu nehmen (OLG Celle, 2. Zivilsenat, 9.2.1994, 2 U 274/93 und OLG Celle, 2. Zivilsenat, 12.7.1995; 2 U 109/94 und : BGH, 8. Zivilsenat, 30.7.1997, VIII ZR 244/96). Christine Kiene,

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