Miethai & Co
: Schlüsselfrage

Wer darf wie viele haben  ■ Von Christine Kiene

MieterInnen haben grundsätzlich einen Anspruch auf ei-ne ausreichende Anzahl von Schlüsseln. In der Regel sind dies je zwei Schlüssel für die Haus- und Wohnungstür, für den Briefkasten, Keller oder Bodenraum. MieterInnen können da-rüber hinaus weitere Schlüssel verlangen für Lebensgefährten, Kinder, Großeltern, Babysitter, Tagesmutter, Pflegedienst, Putzhilfen, Untermieter, zeitweilige Besucher, Zeitungsboten oder ähnliche Menschen. MieterInnen dürfen sich weitere Schlüssel auch selber anfertigen lassen. Ist die Wohnung mit einer Schließanlage gesichert, sind weitere Schlüssel nur über den Vermieter zu erhalten. Gibt der Vermieter die benötigten Schlüssel nicht freiwillig he-raus, so kann er hierzu gerichtlich gezwungen werden.

Der Vermieter selbst darf keinen Schlüssel behalten. Betreten der Vermieter oder der Hauswart ohne ausdrückliche Genehmigung und ohne besonderen Anlass die Wohnung, so begehen sie einen strafbaren Hausfriedensbruch (§ 123 StGB). Besteht ein solcher Verdacht, so dürfen MieterInnen ihre Türen besonders sichern (Steckschloss o.ä.). Der Vermieter hat auch keinen Anspruch darauf, im Falle einer längeren Abwesenheit der MieterInnen einen Schlüssel ausgehändigt zu bekommen. Allerdings muss dafür gesorgt sein, dass der Vermieter in Notfällen die Wohnung betreten kann. Dies kann auch dadurch geschehen, dass der Schlüssel bei Nachbarn, Verwandten oder Bekannten hinterlegt und dem Vermieter dies mitgeteilt wird.

Verlieren MieterInnen einen Schlüssel, so kann der Vermieter dann Schadensersatz verlangen, wenn eine missbräuchliche Verwendung des Schlüssels zu befürchten ist (Schlüssel war mit Namen versehen oder in unmittelbarer Nähe der Tür verloren worden). Dies kann bei Schließanlagen recht teuer werden. Ist ein Missbrauch mit dem Schlüssel unwahrscheinlich, so kann der Vermieter lediglich die Ersatzbeschaffung des Schlüssels als Schadensersatz verlangen.

Beim Auszug sind die MieterInnen verpflichtet, alle Schlüssel an den Vermieter herauszugeben. Dies betrifft auch die selbst nachgemachten. Hier können MieterInnen jedoch die Kosten für die Anfertigung geltend machen.

Christine Kiene ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40