Bigamie praktisch unmöglich

Grüne weisen die Kritik am Lebenspartnerschaftsgesetz als unbegründet zurück

BERLIN taz ■ Eine Meldung aus der Bild-Zeitung hat gestern die rotgrünen Fraktionen im Bundestag aufgeschreckt: „Panne bei Homo-Ehe: ‚Bi-Bigamie‘ möglich.“ Behauptet wird darin eine Gesetzeslücke, nach der es so genannten eingetragenen Lebenspartnern (eP) möglich sei, zusätzlich eine klassische Ehe einzugehen. Die Grünen weisen diese Kritik zurück.

Zwar wird in dem am Freitag vom Bundestag verabschiedeten Reformwerk kein Wort darüber ausgesagt, dass jemandem die Ehe versagt bleibt, wenn er oder sie bereits in eP lebt. Im umgekehrten Fall heißt es hingegen in dem neuen Gesetz, das der Bundesrat am 1. Dezember beraten wird, dass eine eP nicht eingehen dürfe, wer „mit einer Person, die minderjährig oder verheiratet ist oder bereits mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft führt“. Tatsächlich haben sich die Architekten des Gesetzes dafür entschieden, die Eheregelung im BGB nicht um den Passus zu ergänzen, dass eine eP ein Eheschließungsgrund ist – die Gefahr sei einfach zu groß, als dass bei einer derart konkreten Benennung die Union dies zum Vorwand nähme, um in Karlsruhe erfolgreich auf Aufweichung des Art. 6. Grundgesetz (Schutz von Ehe und Familie) zu klagen.

In praktischer Hinsicht allerdings, so Günter Dworek, Homo-Referent in der grünen Bundestagsfraktion, sei eine Bigamie ausgeschlossen. Gerade vor zwei Jahren sei das Eheschließungsgesetz präzisiert worden, um Scheinehen zu verhindern. Ein Standesbeamter habe vor dem Heiratswillen zweier heterosexueller Menschen zu prüfen, ob sie auch wirklich gemeinschaftlich zusammenleben. Lebte eineR von ihnen in einer eP, würde dies die Ehe ausschließen. JAF