Keiler kontra Kfz

Was die Versicherungen zu Wildunfällen sagen. In jedem Fall sollte man Polizei und Revierförster benachrichtigen

Die dunkle Jahreszeit ist auch immer wieder unfreiwillige Jagdsaison. Für Unfälle mit Haarwild kommt nach Angaben des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) bislang noch die Teilkaskoversicherung auf. Dazu zählen alle Kollisionen mit großen und schweren Tieren wie etwa einem Reh, einem Hirsch oder einem Wildschwein. Grundsätzlich muss der Autofahrer nachweisen, dass der Schaden durch ein Tier entstanden ist – auch dann, wenn er zum Beispiel vor Schreck die Lenkung verreißt. Solange er nicht grob fahrlässig handelt, trifft ihn auch kein Verschulden.

Ganz anders liegt der Fall, wenn das Wildtier nur berührt oder erst beim Schleudern erfasst wird. Wenn die Berührung des Tiers nicht Unfallursache war, braucht die Teilkaskoversicherung den Schaden nicht zu übernehmen. Kompliziert wird es bei Unfällen, bei denen der Fahrer beim Ausweichmanöver verunglückt, das Tier aber nicht berührt wird. Von den Gerichten wird solche Tierliebe zwar begrüßt, der Versicherer muss in der Regel aber nicht zahlen. Handelt es sich um kleinere Tiere, soll sogar ein Zusammenstoß in Kauf genommen werden, weil der Schaden am Auto meist geringer ausfällt als beim Versuch, aus Tierliebe auszuweichen.

Vor Gericht gilt das Ausweichen also nicht als angemessener Versuch, einen Schaden abzuwenden. Der Autofahrer muss sich grob fahrlässiges Verhalten vorwerfen lassen, weil die Gefahr, die von kleinen und leichten Tieren ausgeht, gering ist. Anders sieht es aus, wenn plötzlich ein kapitaler Keiler auf der Fahrbahn steht. Wenn es ohne große Gefahr möglich ist, sollte ein Zusammenstoß vermieden werden. Wildunfälle sollten immer unverzüglich der Polizei und dem zuständigen Revierförster gemeldet werden.

THOMAS GAUL