Mietertipps
: Arschloch erlaubt ?

■ Wer seinen Vermieter beleidigt, darf nicht automatisch gekündigt werden

Reicht es für eine fristlose Kündigung aus, wenn die Mieterin dem Vermieter zuruft: „Du bist verrückt. Du bist betrunken“, und ihn später noch als „Arschloch“ bezeichnet? Dies könne man nicht generell beantworten, so das Amtsgericht Hamburg-Altona. Das müsse vielmehr im Einzelfall, aufgrund der konkreten Situation und in Abwägung der schützenswerten Interessen beider Parteien bewertet werden. Die Schwere des Vertragsverstosses müsse in Beziehung gesetzt werden zu den Folgen, die das Fortbestehen beziehungsweise die Beendigung des Mietverhältnisses für die Betroffenen habe (AG Hamburg Altona, Urteil vom 05.10.00, Az.: 317 C 443/00).

Stein des Anstosses war ein Einkaufswagen einer Billigmarktkette, der von der Mieterin auf einer von sämtlichen Bewohnern genutzten Gemeinschaftsfläche abgestellt worden war. Dies war dem Vermieter ein Dorn im Auge, der daraufhin den Wagen einfach zurückschob. Durfte er nicht, meinte das Gericht. Auch wenn dieses Verhalten pragmatisch und die Gründe nachvollziehbar seien, sei dies verbotene Eigenmacht. Die ihm in dieser Situation entgegen geschleuderten Worte „verrückt“ und „betrunken“ wurden nicht als schlimmer Fall der Bleidigung gewertet. Interessant sind die Einschätzungen des Gerichts, die Attribute an sich seien nicht ehrenrührig und nur in bestimmten Zusammenhängen beleidigend.

Als man sich am Abend begegnete, war die Mieterin noch immer erbost und rief dem Vermieter „Arschloch“ hinterher. Auch diesen Vorfall betrachtete das Gericht im Gesamtzusammenhang und meint, hier sei eine reine Formalbeleidigung gefallen, die das Persönlichkeitsrecht des Vermieters zwar treffe, aber nicht besonders tief. Bemerkenswert dann die Gewichtung bei der Abwägung der Interessen: Für eine ältere Frau, die ca. 40 Jahre in einem Haus wohnt und lediglich an einem „wenig glücklichen“ Abend aus der Rolle fällt, ist die Räumung der Wohnung unverhältnismäßig. Das Gericht warnte die Mieterin aber, dass weitere solcher Streitigkeiten zu einem anderen Ergebnis führen könnten.

In einem Abschlusssatz weist das Gericht darauf hin, dass Mieter und Vermieter die gleichen Rechte haben, mit Beleidigungen umzugehen (Unterlassungsklage, Anzeige). Die Vermieterstellung sei aber kein Joker, der bei der Durchsetzung des allgemeinen Persöhnlichkeitsrechtes als Trumpf ins Spiel gebracht werden könne.

Rat: Kühlen Kopf bewahren und bei Ärger am besten an Beleidigungen nur denken, denn dies ist weder strafbar noch ehrenrührig.

Christiane Hollander, Beraterin bei „Mieter helfen Mietern“, Hamburg