Dokumentation
: Gemeinnützige Zwecke

■ Der Vertragsentwurf für die Rote Flora in Auszügen

§2 Zweckbestimmung

Das Mietobjekt wird zu gemeinnützigen Zwecken und zwar zur Führung und zum Betrieb eines selbstverwalteten und selbständig betriebenen Stadtteilkulturzentrums vermietet.

Der Mieter übernimmt das Mietobjekt in dem bei Beginn des Vertragsverhältnisses bestehenden Zustand.

§3 Mietzins

Der jährliche Mietzins inclusive Gehwegreinigungsgebühr beträgt 12.997,20 DM. (...) Er ist in Teilbeträgen von 1.083,10 DM monatlich im voraus fällig.

§4 Abgaben, Lasten

Die Grundsteuer, die Versicherungsprämie für die Feuerversicherung sowie die Wege- und Sielbaubeiträge für das Miet-objekt trägt die Vermieterin.

Die Betriebskosten für das Mietobjekt (z.B. Wasser-, Gas- und Stromverbrauch, Müllabfuhr, Sielbenutzung, Heizung, Schornsteinreinigung sowie die Gehwegreinigung) trägt der Mieter.

§7 Instandhaltung

Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt mit allen Anlagen und Zuwegungen auf eigene Kosten ordnungsgemäß und verkehrssicher instand zu halten. Hierzu gehört die Unterhaltung des Mietobjektes in Dach und Fach (Bauunterhaltungspflicht) (...).

§10 Beeinträchtigungen

Der Mieter ist dafür verantwortlich, daß das Grundstück nicht in seinen Grenzen beeinträchtigt, von Unbefugten benutzt wird und kein Müll, Schutt sowie andere die Umwelt gefährdende oder beeinträchtigende Stoffe abgelagert werden. Er hat Verstöße zu verbieten und sie der Vermieterin unverzüglich anzuzeigen.

Der Mieter ist berechtigt, auf dem Mietobjekt im Rahmen der Bestimmungen über die Baupflege und unter Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen Werbung für den Betrieb eines selbstverwalteten Stadtteilkulturzentrums zu betreiben und auf seinen Betrieb hinweisende Schilder anzubringen. Sonstige Anschläge, Aufschriften, Werbeschilder usw. dürfen nicht angebracht werden. Der Mieter hat dafür zu sorgen, daß derartige Anlagen, auch wenn sie von Dritten angebracht worden sind, sofort wieder entfernt werden.

§12 Betreten des Mietobjektes

Der Mieter gestattet den Beauftragten der Vermieterin das Betreten des Mietobjektes in angemessenen Abständen oder bei Bedarf etwa zur Vornahme der von ihr für erforderlich gehaltenen Arbeiten. Die Vermieterin wird dies rechtzeitig vorher ankündigen.