Mobilfunkverträge

Buchungsentgelte dürfen nicht unbestimmt sein

„Verlangt ein Mobilfunkunternehmen ein Entgelt, wenn der Kunde eine andere Zahlungsart als das Lastschriftverfahren wählt, muss es den Kunden klar über den Umfang dieses Nachteils aufklären.“ Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände (AgV) hin.

Dem zu Grunde liegt ein Urteil des Landgerichts Flensburg, das der Verbraucherschutzverein gegen die MobilCom Communikationstechnik GmbH erstritten hat. Nach deren Geschäftsbedingungen sollten Kunden eine Bearbeitungsgebühr für „zusätzlich notwendige Buchungsarbeiten“ zahlen, wenn sie die Rechnungsbeträge nicht von ihrem Konto abbuchen lassen, sondern beispielsweise überweisen. Die Höhe der Gebühr werde im „Rahmen der Billigkeit (§ 315 BGB)“ erhoben und sei dem jeweiligen Tarif zu entnehmen. „Dies war den Flensburger Richtern viel zu unbestimmt“, so die Verbraucherschützer.

Allgemeine Geschäftsbedingungen müssten „die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen einer Bestimmung klar erkennen lassen“. Die Klausel hier jedoch verweise lediglich pauschal auf die Gebühr. Es sei nicht abzusehen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang höhere Gebühren in Betracht kommen (Az. 2 O 461/99). ALO