Fahrverbot und Unkrautjäten

Maßnahmen aus dem aktuellen Gesetzespaket von Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin

Fahrverbot:

„Bei Personen, für die eine Geldstrafe kein fühlbares Übel bedeutet, stellt das Fahrverbot oft eine wirklich empfindliche Strafe dar“, heißt es im Gesetzentwurf. Diese Strafe kann dem Entwurf zufolge aber nur verhängt werden, wenn ein Auto bei Vorbereitung oder Durchführung der Tat benutzt wurde. Das Fahrverbot wird also nicht zur oft diskutierten (und auch kritisierten) „Allzweckwaffe“ gegen Ladendiebe, Betrüger und Schläger.

Immerhin soll das zeitweilige Fahrverbot nun Hauptstrafe werden, das heißt: Das Fahrverbot wird nicht mehr neben einer anderen Sanktion (also Geld- oder Bewährungsstrafe) verhängt. Außerdem wird die maximale Dauer von drei auf sechs Monate erhöht. Wie schon bisher kann auch weiterhin nach Trunkenheitsfahrten und anderen spezifischen Verkehrsdelikten der Führerschein als „präventive Maßregel“ längerfristig entzogen werden.

Gemeinnützige Arbeit:

„Durch Einbuße an Freizeit und Einsatz von Arbeitskraft wird bei leichteren und mittelschweren Delikten Tatschuld ausgeglichen und im Sinne eines spezialpräventiven ‚Denkzettels‘ auf den Täter eingewirkt“, verspricht die Begründung des Gesetzentwurfs. Vor allem zwei Anwendungsbereiche sind vorgesehen: Kurze Freiheits- und Bewährungsstrafen können durch gemeinnützige Arbeit ersetzt werden.

Außerdem dürfen arme Delinquenten, die eine Geldstrafe nicht bezahlen können, diese abarbeiten – was schon bisher möglich war, jetzt aber die Regel sein soll. Manager und Unternehmer wird man allerdings auch in Zukunft nicht dazu zwingen können, sich die Hände schmutzig zu machen. Da das Grundgesetz ein Verbot von Zwangsarbeit vorsieht, kann ein Straftäter nur mit seinem Einverständnis zu gemeinnütziger Arbeit verpflichtet werden.

Mehr Geld an die Opfer:

Zugunsten der Opfer von Straftaten soll der Staat künftig auf Einnahmen verzichten. Geldstrafen sollen gestundet oder sogar ausgesetzt werden, wenn der verurteilte Straftäter keinen Schadensersatz an die von ihm Geschädigten leisten kann. Von allen Geldstrafen müssen künftig zehn Prozent an Opferhilfseinrichtungen gehen. Für den Täter ändert sich dabei kaum etwas. CHR