Grundgesetz deckt Gen-Datei

Strafverfolgung geht vor informationelle Selbstbestimmung: Bundesverfassungsgericht akzeptiert Speichern genetischer Fingerabdrücke. Gerichte sollen aber gründlich prüfen

FREIBURG taz ■ Die beim Bundeskriminalamt eingerichtete Gen-Datei verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Dies entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht. Die Fachgerichte müssen allerdings in jedem Einzelfall genau prüfen, wer in dieser Datei gespeichert werden darf und wer nicht, so Karlsruhe.

Die Gen-Datei wurde 1997 noch unter CDU-Bundesinnenminister Manfred Kanther eingerichtet. Sie soll helfen, Rückfalltäter leichter zu überführen. Gespeichert werden in dieser Datei zum einen die DNA-Profile von Verdächtigen aus dem laufenden Fahndungsbetrieb. Zum anderen werden aber auch nachträglich DNA-Profile von bereits verurteilten Straftätern erhoben und in die Datei eingespeist.

Drei inhaftierte Straftäter haben sich jetzt gegen die Speicherung ihrer Daten in der Gen-Datei gewehrt. Erfolg hatte nur einer von ihnen. Im Prinzip sei die Datei nämlich nicht zu beanstanden, erklärte das Bundesverfassungsgericht. In das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dürfe durchaus eingegriffen werden, wenn eine Maßnahme der Strafverfolgung dient.

Relativ strenge Anforderungen stellt das Bundesverfassungsgericht allerdings an die Fachgerichte. Sie haben die Speicherung eines verurteilten Straftäters in der Gen-Datei bisher oft routinemäßig genehmigt. Damit soll jetzt Schluss sein. Wenn ein Delinquent bisher nur zu Bewährungsstrafen verurteilt wurde, könne die Speicherung nicht mit der bloßen Aufzählung seiner bisherigen Straftaten begründet werden, stellte Karlsruhe klar. Daraus ergebe sich noch nicht, dass weitere „erhebliche“ Straftaten zu befürchten seien. (Az. 2 BvR 1741/99 u.a.) CHRISTIAN RATH