Recht & Ordnung

Geldwäsche ist seit 1992 mit Inkrafttreten des § 261 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Definiert wird Geldwäsche als Transformation illegal erlangter Vermögensgegenstände in Vermögenswerte mit dem Ziel, den Anschein des legalen Erwerbs zu erwecken. In besonderes schweren Fällen droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren.

1993 trat zudem das Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft. Dabei handelt es sich um die Umsetzung der EG-Richtlinie 91/308/EWG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche. Das GwG normiert für alle inländischen und die im Inland gelegenen Zweigstellen ausländischer Finanzdienstleistungsinstitute gewerberechtliche Pflichten.

Eine der Hauptpflichten des GwG ist die Anzeige von den Fällen, in denen der Verdacht einer Geldwäsche gegeben ist. Hervorzuheben sind des Weiteren die so genannten Identifizierungspflichten, die eine Papierspur schaffen sollen, die bei komplexen Finanztransaktionen die Rekonstruktion ermöglicht. Das unter diese Pflichten fallende „Know your Customer“-Prinzip etwa verlangt vom jeweiligen Institut, sich über die Identität des Kunden zu vergewissern. Zudem muss das Institut grundsätzlich den „wirtschaftlich Berechtigten“ feststellen, also klären, ob der Kunde für einen Dritten oder für eigene Rechnung handelt. Verstöße gegen einige im GwG begründete Pflichten werden mit Bußgeld geahndet.

Auf Initiative der Regierungschefs der G-7-Staaten wurde 1989 die Arbeitsgruppe „Financial Action Task Force on Money Laundering“ (FATF) gegründet. Sie erarbeitete 1990 die „Forty Recommandations“ – die von Experten als erforderlich erachteten und von jedem Land zu treffenden Vorkehrungen bezüglich des komplexen Problemfeldes der Geldwäsche, die regelmäßig aktualisiert werden.

Am 22. Juni 2000 veröffentlichte die FATF einen Bericht über so genannte nicht-kooperierende Länder beziehungsweise Territorien, die (noch) nicht die als erforderlich erachteten Geldwäsche-Vorkehrungen getroffen haben (Liste unter http://bakred.de).

Auf dieser Liste wird auch das „Steuerparadies“ Liechtenstein geführt. Vorvergangene Woche versammelte sich die FATF in Paris, um die Liste zu „überprüfen“. Ausdrücklich hervorgehoben wurde dabei, dass Liechtenstein sich den geforderten staatlichen Vorkehrungen annähere. Am 1. Januar 2001 trat dort ein neues Sorgfaltspflichtgesetz in Kraft. Eine wichtige Änderung darin ist, dass Treuhänder und Rechtsanwälte den wirtschaftlich Berechtigten gegenüber Banken nunmehr bekannt geben müssen.

Geldwäschetechniken gibt es viele. Am einfachsten ist die Bargeldeinzahlung auf ein Konto bei der Bank. Dabei splitten die Geldwäscher die hohen Summen in viele kleinen Beträge auf („Smurfing“, siehe Haupttext).

Über den tatsächlichen Geldwäscheumfang existieren nur grobe Schätzungen. Teilweise wird von bis zu einer Billion US-Dollar jährlich (international) ausgegangen.

1997 erfolgten im gesamten Bundesgebiet 3.240 Ersthinweise auf mögliche Geldwäsche-Sachverhalte. Daraufhin wurden 2.930 Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft eingeleitet. Im gleichen Jahr wurden Vermögenswerte von insgesamt 11.185.630 Mark in diesen Verfahren sichergestellt. ABIGAIL WEBER