BGH erschwert Rollentausch

Der Bundesgerichtshof verhindert, dass sich ein unterhaltspflichtiger Mann in eine Tätigkeit als Hausmann flüchtet. Seine Rolle bringe keinen Vorteil für die neue Familie

KARLSRUHE taz ■ Geschiedene Männer können sich nicht so einfach für die Rolle des Hausmanns entscheiden. Dies stellte gestern der Bundesgerichtshof in Karlsruhe klar. Unterhaltsverpflichtungen aus der früheren Ehe können nämlich nur dann reduziert werden, wenn der Rollentausch in einer neuen Beziehung einen „wesentlichen Vorteil“ bringt.

Geklagt hatte eine Frau aus dem Saarland, die von ihrem Exmann monatlich 800 Mark Unterhalt bekam, weil sie die gemeinsamen Kinder betreute. In einer neuen (nichtehelichen) Beziehung übernahm er dann aber die Rolle des Hausmannes und betreut nun selbst ein aus der neuen Partnerschaft stammendes Kind. Er begründete den Rollenwechsel damit, dass er arbeitslos sei, während die neue Partnerin monatlich 2.600 Mark verdiene.

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hatte akzeptiert, dass der Mann in seiner neuen Rolle nicht mehr in der Lage war, die vollen Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen. Es reduzierte daher den Unterhalt für die Exfrau auf rund 200 Mark monatlich. Um diese Summe und den Unterhalt für die Kinder bezahlen zu können, müsse der Mann zumindestens eine Teilzeitstelle annehmen.

Der BGH hob nun dieses Urteil wieder auf. Im vorliegenden Fall könne der Unterhalt „unter keinen Umständen“ reduziert werden. Vielmehr müsse der Mann eine Vollzeitbeschäftigung aufnehmen, um seinen Verpflichtungen nachzukommen. Ein Rollenwechsel, der die Unterhaltsansprüche der früheren Familie belastet, könne nur akzeptiert werden, wenn der Rollenwechsel der neuen Familie einen „wesentlichen Vorteil“ bringe.

Im vorliegenden Fall konnte der BGH keinen derartigen Vorteil erkennen, da die neue Partnerin kein wesentlich höheres Einkommen erzielt, als es dem Mann möglich wäre. Andere als finanzielle Gründe für den Rollenwechsel habe das neue Paar nicht geltend gemacht. Der BGH bestätigte damit seine bisherige „Hausmann“-Rechtsprechung und stellte klar, dass diese auch dann gilt, wenn der Mann mit seiner neuen Partnerin nicht verheiratet ist. CHRISTIAN RATH